Wann ist eine Revision gegen ein Urteil statthaft?

Die Statthaftigkeit ist eine der zentralen Zulässigkeitsvoraussetzungen jeder Revision. Nicht jedes Urteil kann auf demselben Weg angefochten werden – maßgeblich sind die Instanz des Ursprungsgerichts und die gewählte Prozessstrategie. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich für Sie, welches Gericht zuständig ist und wie Ihre Chancen für eine erfolgreiche Anfechtung stehen.

Gegen welche Urteile ist die Revision statthaft?

Die Revision muss nicht nur begründet sein, sondern auch zulässig. Eine der erforderlichen Voraussetzungen ist, dass die Revision statthaft ist, sie muss also vereinfacht gesagt auf die Art Ihres Urteils anwendbar sein.

Statthaft ist die Revision gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Für die Entscheidung über die Revision ist in diesen Fällen der Bundesgerichtshof zuständig. 

Aber auch infolge von Urteilen des Amtsgerichts – Strafrichter oder Schöffengericht – ist ein Revisionsverfahren möglich. Ein gangbarer Weg ist der, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt wird und sich die Revision sodann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts richtet. Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht zuständig.

Die andere Konstellation ist, dass die Berufung übersprungen wird und die Revision als „Sprungrevision“ direkt gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt wird. Denkbar ist hierbei, dass gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung einlegt – in diesem Fall würde eine Sperrwirkung für die Revision eintreten, die allerdings bei einer ordnungsgemäßen Rücknahme der Berufung entfällt. Zuständig ist hierfür ebenfalls das Oberlandesgericht.

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