Formelle Fehler erkennen. Urteile zu Fall bringen.
Die Revision ist kein zweites Berufungsverfahren – sie ist eine Rechtsprüfung. Wir analysieren Urteil und Protokoll auf Verfahrens- und Sachfehler und entwickeln eine tragfähige Revisionsstrategie.
Allgemeines
Statthaftigkeit
Gegen erstinstanzliche Urteile aller Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie gegen Berufungsurteile.
Berechtigung zur Revision
Beschwerdebefugnis von Angeklagtem, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger.
Protokoll
Protokollrüge, Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls, Berichtigungsverfahren.
Fristen
Wochenfrist zur Einlegung, Monatsfrist zur Begründung — keine Heilung durch Kulanz.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Voraussetzungen, Glaubhaftmachung, typische Fallgruppen.
Zustellungsfehler
Fehlerhafte Zustellung des Urteils und ihre Auswirkungen auf den Fristlauf.
Anwaltspflicht
Begründung nur durch Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Verfahrensvoraussetzungen
1
Sachlich unzuständiges Gericht
2
Örtlich unzuständiges Gericht
3
Fehlender Strafantrag
4
Verjährung
5
Strafklageverbrauch (ne bis in idem)
6
Anklage und Eröffnungsbeschluss
7
Berufungsurteil als zulässiger Anfechtungsgegenstand
Verfahrensrügen
Absolute Revisionsgründe
Wir prüfen Akte und Protokoll auf Anhaltspunkte, dokumentieren den Verstoß und erheben die Rüge formgerecht.
Wir prüfen Akte und Protokoll auf Anhaltspunkte, dokumentieren den Verstoß und erheben die Rüge formgerecht.
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Relative Revisionsgründe
Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Wir entwickeln den Tatsachenvortrag passgenau.
Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Wir entwickeln den Tatsachenvortrag passgenau.
Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Wir entwickeln den Tatsachenvortrag passgenau.
Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Wir entwickeln den Tatsachenvortrag passgenau.
Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Wir entwickeln den Tatsachenvortrag passgenau.
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Sachrügen
finden Sie in den jeweiligen Fachsäulen.
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FAQ
Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Strafgerichts. Sie prüft nicht erneut den Sachverhalt, sondern ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht.
Eine Revision kommt in Betracht, wenn Zweifel bestehen, dass das Gericht das Gesetz richtig angewendet hat oder Verfahrensfehler vorliegen, die das Urteil beeinflusst haben könnten.
Die Revision muss in der Regel innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und anschließend innerhalb eines Monats begründet werden. Fristen sind strikt einzuhalten.
Das Revisionsgericht überprüft nur Rechtsfehler, etwa fehlerhafte Gesetzesanwendung oder Verfahrensverstöße. Eine neue Beweisaufnahme oder Tatsachenprüfung findet nicht statt.
Ja. Wird das Urteil aufgehoben, kann die Sache in der Regel an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen und dort neu verhandelt werden.
Die strafrechtliche Revision ist ein besonders komplexes Rechtsmittel, das ausschließlich Rechtsfehler prüft und daher vertiefte Kenntnisse im Straf- und Verfahrensrecht erfordert. Für eine erfolgreiche Bearbeitung ist eine äußerst sorgfältige Analyse (insbesondere) des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls notwendig, weshalb die Kosten auch vom Umfang des Verfahrens abhängen. Dieser Aufwand ist zeitintensiv und verlangt ein hohes Maß an juristischer Expertise sowie Fingerspitzengefühl in der Argumentation, weshalb die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers in der Regel mit entsprechend höheren Kosten verbunden ist.
