Formelle Fehler erkennen. Urteile zu Fall bringen.
Die Revision ist kein zweites Berufungsverfahren – sie ist eine Rechtsprüfung. Ich analysiere Urteil und Protokoll auf Verfahrens- und Sachfehler und entwickle eine tragfähige Revisionsstrategie.
Allgemeines
Statthaftigkeit
Gegen erstinstanzliche Urteile aller Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie gegen Berufungsurteile.
Berechtigung zur Revision
Beschwerdebefugnis von Angeklagtem, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger.
Protokoll
Positive und negative Beweiskraft des Protokolls, wesentliche Förmlichkeiten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Voraussetzungen, Glaubhaftmachung, typische Fallgruppen.
Zustellungsfehler
Fehlerhafte Zustellung des Urteils und ihre Auswirkungen auf den Fristlauf.
Anwaltspflicht
Begründung nur durch Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Verfahrensvoraussetzungen
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Fehlender Strafantrag
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Verjährung
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Strafklageverbrauch (ne bis in idem)
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Anklage und Eröffnungsbeschluss
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Berufungsurteil als zulässiger Anfechtungsgegenstand
Verfahrensrügen
Absolute Revisionsgründe
Ich prüfe anhand der Geschäftsverteilung und des Sitzungsprotokolls, ob das Gericht satzungsgemäß besetzt war. Schon die Mitwirkung eines nicht zugeordneten Richters kann das Urteil treffen.
Hat ein gesetzlich ausgeschlossener Richter mitentschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Ich vergleiche die Personalien mit den Ausschlusstabeständen des § 22 GVG.
Ein zurecht abgelehnter Richter darf nicht mitwirken. Ich prüfe, ob die Ablehnung rechtmäßig war und ob dieser Richter dennoch an der Entscheidung beteiligt war.
Entscheidet ein Gericht außerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit, ist das Urteil nichtig. Das prüfe ich bereits von Amts wegen in der Revisionsbegründung.
Die Hauptverhandlung muss grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden. Ich kontrolliere das Protokoll auf ordnungsgemäße Ladung, Vertretung und Verzicht.
Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist ein wesentliches Grundrecht. Unzulässige Ausschlüsse oder unbegründete Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit können die Revision begründen.
Das Urteil muss die Entscheidungsgründe enthalten. Fehlen diese ganz oder sind sie so lückenhaft, dass keine Nachprüfung möglich ist, liegt ein absoluter Grund vor.
Jede unzulässige Einschränkung des Verteidigungsrechts kann die Revision stützen. Dazu gehören ungerechtfertigte Antragsablehnungen oder Behinderungen bei der Beweisaufnahme.
Relative Revisionsgründe
Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Ich prüfe, ob entscheidungserhebliche Umstände nicht erhoben oder unzulässig verworfen wurden.
Beweisanträge müssen begründet abgelehnt werden. Ich analysiere, ob das Gericht Anträge ungehört ließ, oberflächlich ablehnte oder den Verteidigern keine ausreichende Begründung gab.
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Beweise, die gegen zwingende Verfahrensvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden. Ich prüfe insbesondere Fragen der Beweisverwertung und der Verwertungsverbote.
Das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ist fundamental. Ich prüfe, ob Ihnen ausreichend Gehör verschafft wurde und ob Verfahrensrechte eingehalten wurden.
Fehlerhafte oder unterbliebene Belehrungen können die Verwertbarkeit von Aussagen oder das gesamte Urteil beeinträchtigen. Ich prüfe Protokoll und Akten auf Belehrungsmängel.
Bei Absprachen müssen Inhalt, Umfang und Rechtsfolgen klar sein. Ich prüfe, ob die Verständigung korrekt protokolliert wurde und ob das Gericht von der Absprache abweichen durfte.
Sachrügen
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FAQ
Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Strafgerichts. Sie prüft nicht erneut den Sachverhalt, sondern ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht.
Eine Revision kommt in Betracht, wenn Zweifel bestehen, dass das Gericht das Gesetz richtig angewendet hat oder Verfahrensfehler vorliegen, die das Urteil beeinflusst haben könnten.
Die Revision muss in der Regel innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und anschließend innerhalb eines Monats begründet werden. Fristen sind strikt einzuhalten.
Das Revisionsgericht überprüft nur Rechtsfehler, etwa fehlerhafte Gesetzesanwendung oder Verfahrensverstöße. Eine neue Beweisaufnahme oder Tatsachenprüfung findet nicht statt.
Ja. Wird das Urteil aufgehoben, kann die Sache in der Regel an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen und dort neu verhandelt werden.
Die strafrechtliche Revision ist ein besonders komplexes Rechtsmittel, das ausschließlich Rechtsfehler prüft und daher vertiefte Kenntnisse im Straf- und Verfahrensrecht erfordert. Für eine erfolgreiche Bearbeitung ist eine äußerst sorgfältige Analyse (insbesondere) des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls notwendig, weshalb die Kosten auch vom Umfang des Verfahrens abhängen. Dieser Aufwand ist zeitintensiv und verlangt ein hohes Maß an juristischer Expertise sowie Fingerspitzengefühl in der Argumentation, weshalb die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers in der Regel mit entsprechend höheren Kosten verbunden ist.
