Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild.

§ 184l StGB stellt Herstellung, Handel, Erwerb und Besitz von körperlichen Nachbildungen eines Kindes unter Strafe. In der Praxis entscheidet die Abgrenzung zwischen strafbarem und legalem Verhalten häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Verbreitung, Erwerb und Besitz körperlicher Nachbildungen eines Kindes.

Herstellung, Handel und Verbreitung:
Freiheitsstrafe bis zu 53 Jahren oder Geldstrafe.
Erwerb und Besitz: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Zusätzlich Einziehung und Vernichtung.

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Einordnung

Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Der Straftatbestand des § 184l Strafgesetzbuch (StGB) betrifft den Umgang mit sogenannten Sexpuppen oder körperlichen Nachbildungen mit kindlichem Erscheinungsbild. Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 eingeführt und soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern sowie der Bekämpfung sexualisierter Gewalt dienen.

§ 184l StGB stellt verschiedene Handlungen unter Strafe. Erfasst werden körperliche Nachbildungen eines Kindes oder von Körperteilen eines Kindes, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt sind. Die Norm betrifft insbesondere sogenannte „Kindersexpuppen".

Materielles Recht

Erfasste Tathandlungen und Strafrahmen

Strafbar sein können unter anderem die Herstellung solcher Gegenstände, die Bewerbung oder das Angebot, der Handel oder die Einfuhr, die Weitergabe oder der Verkauf, der Erwerb und der Besitz.

Herstellung, Handel, Verbreitung

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

oder Geldstrafe

Erwerb und Besitz

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

oder Geldstrafe

Zusätzlich werden die betreffenden Gegenstände eingezogen und vernichtet.

Kernfrage

Wann liegt ein „kindliches Erscheinungsbild" vor?

In der Praxis ist häufig umstritten, wann eine Nachbildung tatsächlich unter § 184l StGB fällt. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung eines Produkts, sondern dessen objektive Erscheinung.

Maßgeblich, und damit auch Anknüpfungspunkt in meiner Verteidigung, sind unter anderem:

Bewertungskriterien

Körpergröße

Körperproportionen

Gesamtwirkung der Figur

Gesichtsmerkmale

Produktbeschreibungen und Werbeaussagen

Fehlende sekundäre Geschlechtsmerkmale

Die Bewertung erfolgt stets anhand des konkreten Einzelfalls. Ermittlungsbehörden und Gerichte ziehen dabei regelmäßig Gutachten oder kriminalistische Bewertungen heran.

Nicht jede kleine oder zierliche Sexpuppe erfüllt automatisch den Straftatbestand. Erwachsene Darstellungen mit jugendlichem Aussehen oder Anime-ähnliche Figuren können rechtlich anders zu beurteilen sein. Gerade die Abgrenzung zwischen strafbarem und legalem Verhalten ist deshalb häufig Gegenstand in Verfahren, in denen ich verteidige.

Praxis

Meine Fälle aus der Rechtspraxis

Ein klassisches Beispiel ist, dass Mandanten von mir über einen ausländischen Online-Shop eine Silikonpuppe mit ausdrücklich kindlichen Merkmalen bestellt haben. Das Paket wird beim Zoll kontrolliert und sichergestellt. Anschließend wird ein Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs und versuchten Verbringens nach Deutschland eingeleitet.

In solchen Fällen erhalten Betroffene häufig zunächst Post von Zoll oder Polizei. Teilweise folgen Durchsuchungsbeschlüsse, um weitere Gegenstände oder digitale Kommunikation sicherzustellen, weil die kriminalistische Erfahrung zeigt, dass derartige Bestellungen häufig mit einem Besitz von Kinderpornographie einhergehen.

1

Zollkontrolle beim Import

Silikonpuppe mit kindlichen Merkmalen aus ausländischem Online-Shop, Sicherstellung durch den Zoll, anschließend Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs und versuchten Verbringens.

2

Gewerbsmäßiger Handel

Deutschsprachiger Onlinehändler bewirbt entsprechende Produkte gezielt mit auf ein kindliches Erscheinungsbild hinweisenden Begriffen. Hier steht insbesondere gewerbsmäßiger Handel im Raum, die Strafandrohung fällt regelmäßig höher aus.

3

Grenzfall der Gesamtbetrachtung

Erwachsene Sexpuppe mit geringer Körpergröße und jungem Erscheinungsbild, jedoch eindeutig erwachsenen Körpermerkmalen. Die Strafbarkeit kann zweifelhaft sein. Entscheidend ist letztlich die Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbildes.

Gerade diese Grenzfälle zeigen, dass nicht jede subjektiv „kindlich wirkende" Darstellung automatisch unter § 184l StGB fällt. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie Beschuldigter in einem derartigen Verfahren sind.

Verfahren

Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Ermittlungsverfahren nach § 184l StGB beginnen häufig durch Zollkontrollen, Hinweise aus dem Ausland, Ermittlungen gegen Onlinehändler, Zahlungsdaten, Postsendungen sowie Auswertungen elektronischer Geräte. Nicht selten erfolgt frühzeitig eine Hausdurchsuchung. Dabei werden Computer, Smartphones, Speichermedien sowie die beanstandeten Gegenstände sichergestellt. Anschließend werden digitale Daten ausgewertet.

Beschuldigte erhalten häufig eine Vorladung zur Polizei. Eine Pflicht zur Aussage gegenüber der Polizei besteht grundsätzlich nicht. In solchen Verfahren kann ich zunächst für Sie Akteneinsicht beantragen, um den konkreten Tatvorwurf und die Beweislage zu prüfen.

Im weiteren Verlauf entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens, einen Strafbefehl oder eine Anklage vor Gericht. Mit einer umfassenden Verteidigerschrift kann ich aktiv auf ein für Sie günstiges Ergebnis hinwirken.

Ob nämlich tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt oftmals von der konkreten Einordnung des Gegenstands ab. Gerade bei zweifelhaften Erscheinungsbildern entstehen häufig juristische Diskussionen über die Reichweite der Vorschrift, sodass ich eine Vielzahl von derartigen Verfahren bereits während des Ermittlungsverfahrens zur Einstellung bringen kann.

Rechtsfolgen

Mögliche Strafen und Folgen

Sollte das Ermittlungsverfahren nicht durch eine Einstellung erledigt werden, kommt es zu einer Strafe. Die gesetzlichen Strafrahmen unterscheiden zwischen Besitz und gewerblichen Handlungen.

Möglich sind insbesondere Geldstrafen, Freiheitsstrafen auf Bewährung sowie bei schweren Fällen Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Außerdem erfolgt regelmäßig eine Einziehung der Gegenstände.

Bei Ersttätern und kleineren Verfahren kommen unter Umständen auch vor Gericht noch Einstellungen gegen eine Geldauflage in Betracht.

Mandat

Verteidigung durch die Kanzlei

Ich verteidige in einer Vielzahl von Verfahren nach § 184l StGB, vom ersten Zollbescheid bis zur Hauptverhandlung. Der frühzeitige Einstieg der Verteidigung entscheidet häufig darüber, ob das Verfahren eingestellt oder mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden kann.

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