Pornographische Deepfake-Videos: neue Technik, alte und neue Straftatbestände.
KI-generierte Sexualinhalte betreffen Beschuldigte wie Betroffene gleichermaßen. Dieser Fachbeitrag ordnet die aktuelle Rechtslage ein, zeigt die geplante Reform und erläutert die zentralen Verteidigungsansätze bei Deepfake-Vorwürfen.
Kein Sondertatbestand
Bislang keine eigene Deepfake-Norm im StGB
Anwendbare Normen
§ 201a, §§ 185–187, § 238 StGB
Reform in Vorbereitung
BMJ plant neue Straftatbestände 2025/2026
Kurzberatung
Einordnung
Pornographische Deepfake-Videos
Pornographische Deepfake-Videos gehören zu den umstrittensten Erscheinungen moderner KI-Technologie. Gemeint sind manipulierte Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, bei denen mithilfe künstlicher Intelligenz der Eindruck erzeugt wird, eine reale Person nehme an sexuellen Handlungen teil oder erscheine in pornographischen Darstellungen, obwohl die betreffenden Inhalte tatsächlich künstlich erzeugt oder technisch verändert wurden.
Die technische Entwicklung hat dazu geführt, dass Deepfakes inzwischen mit vergleichsweise geringem Aufwand erstellt werden können. Dabei werden Gesichter, Stimmen oder ganze Bewegungsabläufe digital imitiert. Besonders problematisch sind Fälle, in denen pornographische Inhalte ohne Einwilligung der betroffenen Person erzeugt und verbreitet werden.
In den vergangenen Jahren hat dies zu einer intensiven rechtlichen und politischen Diskussion geführt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das geltende Strafrecht ausreichenden Schutz bietet oder ob eigenständige Straftatbestände erforderlich sind.
Grundlagen
Was sind pornographische Deepfakes?
Der Begriff „Deepfake" setzt sich aus „Deep Learning" und „Fake" zusammen. Es handelt sich um KI-generierte oder KI-manipulierte Medieninhalte, die reale Personen täuschend echt darstellen können. Besonders verbreitet sind manipulierte Videos, künstlich erzeugte Nacktbilder, synthetische Stimmen sowie Gesichtsmanipulationen in pornographischen Filmen.
Typischerweise wird dabei das Gesicht einer Person in bestehende pornographische Inhalte eingefügt. Für Außenstehende kann häufig kaum noch erkennbar sein, dass die Darstellung künstlich erzeugt wurde. Studien weisen darauf hin, dass Menschen Deepfakes oft nur eingeschränkt zuverlässig erkennen können.
Besonders betroffen sind nach bisherigen Erkenntnissen überwiegend Frauen. Die Betroffenen berichten häufig von erheblichen psychischen Belastungen, Kontrollverlust und nachhaltigen Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte.
Materielles Recht
Aktuelle Strafbarkeit nach deutschem Recht
Ein eigenständiger Straftatbestand speziell für pornographische Deepfakes existiert im deutschen Strafgesetzbuch bislang nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass entsprechende Handlungen automatisch straflos wären. Je nach Einzelfall kommen bereits heute verschiedene Straftatbestände in Betracht.
§ 201a StGB schützt unter anderem vor der unbefugten Verbreitung bestimmter Bildaufnahmen. Die Vorschrift betrifft insbesondere intime oder bloßstellende Inhalte. Problematisch ist jedoch, dass viele Deepfakes keine echten Aufnahmen darstellen, sondern vollständig künstlich erzeugt werden. Dadurch entstehen Auslegungsfragen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Norm.
Je nach Inhalt können pornographische Deepfakes außerdem den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Darstellung der Eindruck vermittelt wird, die betroffene Person habe tatsächlich an pornographischen Handlungen mitgewirkt.
In bestimmten Konstellationen kommen außerdem Delikte wie Nachstellung (§ 238 StGB), Datenveränderung oder Identitätsmissbrauch in Betracht, etwa wenn Fake-Profile erstellt oder Deepfakes gezielt zur Einschüchterung oder Demütigung eingesetzt werden.
In den von mir verteidigten Fällen gab es oft eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten, die regelmäßig zu einer Einstellung des Verfahrens führten.
Neben dem Strafrecht bestehen regelmäßig auch zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterlassungsansprüche, Löschungsansprüche, Geldentschädigungen und Schadensersatzforderungen.
Rechtspolitik
Diskussion über Strafbarkeitslücken
In Politik und Rechtswissenschaft wird seit einiger Zeit diskutiert, ob das bestehende Strafrecht ausreichenden Schutz bietet. Kritiker verweisen darauf, dass die bisherigen Vorschriften häufig nicht speziell auf KI-generierte Sexualdarstellungen zugeschnitten seien.
Insbesondere die Herstellung pornographischer Deepfakes ohne anschließende Veröffentlichung kann derzeit rechtlich schwer einzuordnen sein. Außerdem bestehen Schwierigkeiten bei internationaler Verbreitung, anonymen Plattformen und der schnellen Vervielfältigung digitaler Inhalte.
Vor diesem Hintergrund werden seit 2025 und 2026 konkrete Gesetzesverschärfungen diskutiert. Nach Medienberichten plant das Bundesjustizministerium neue Straftatbestände gegen pornographische Deepfakes und digitale sexualisierte Gewalt. Im Gespräch stehen insbesondere Strafnormen gegen die Herstellung und Verbreitung nicht einvernehmlicher sexualisierter KI-Inhalte.
Gleichzeitig gibt es auch kritische Stimmen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass zu weit gefasste Straftatbestände erhebliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen könnten. Diskutiert wird insbesondere die Gefahr unklarer Begriffe wie „digitale Gewalt" oder „täuschende Inhalte".
Begriff
„Virtuelle Vergewaltigungen“
Im Zusammenhang mit pornographischen Deepfakes wird zunehmend der Begriff „virtuelle Vergewaltigung" verwendet. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Straftatbestand, sondern um eine mediale und gesellschaftspolitische Beschreibung besonders schwerwiegender digitaler Persönlichkeitsverletzungen.
Gemeint sind Fälle, in denen Personen gegen ihren Willen in sexualisierte digitale Inhalte eingefügt werden und dadurch der Eindruck entsteht, sie hätten sexuelle Handlungen vorgenommen oder seien Objekt sexueller Handlungen geworden.
Betroffene schildern häufig massive psychische Folgen, darunter ein Kontrollverlust über die eigene Identität, Schamgefühle, soziale Isolation, Angstzustände, berufliche Konsequenzen und nachhaltige Rufschädigungen.
Der Begriff soll verdeutlichen, dass digitale sexualisierte Manipulationen von Betroffenen teilweise als ähnlich schwerwiegend empfunden werden wie reale sexuelle Grenzverletzungen. Juristisch handelt es sich jedoch weiterhin um eine metaphorische bzw. gesellschaftspolitische Bezeichnung und nicht um einen eigenständigen Straftatbestand.
Aktueller Fall
Der mediale Fall Ulmen / Fernandes
Besondere öffentliche Aufmerksamkeit erhielt zuletzt der Fall der Moderatorin und Schauspielerin Collien Fernandes und ihres Ex-Ehemanns Christian Ulmen.
Fernandes erhob öffentlich schwere Vorwürfe im Zusammenhang mit digitalen sexualisierten Inhalten, Fake-Profilen und pornographischen Deepfakes. Medienberichten zufolge soll es um angeblich manipulierte intime Darstellungen sowie Identitätsmissbrauch gegangen sein. Der Fall löste bundesweit eine intensive Debatte über digitale Gewalt und Strafbarkeitslücken aus.
Gleichzeitig weist Christian Ulmen die Vorwürfe über seine anwaltlichen Vertreter ausdrücklich zurück. Sein Anwalt erklärte öffentlich, Ulmen habe „zu keinem Zeitpunkt Deepfake-Videos erstellt oder verbreitet". Zudem wurden rechtliche Schritte gegen Teile der Berichterstattung angekündigt bzw. durchgeführt.
Der Fall führte dennoch zu erheblichem politischen Druck. Nach Medienberichten kündigte die Bundesjustizministerin gesetzgeberische Maßnahmen gegen pornographische Deepfakes und digitale sexualisierte Gewalt an.
Praxis
Ermittlungsprobleme bei Deepfake-Fällen
Die strafrechtliche Verfolgung pornographischer Deepfakes ist jedoch häufig technisch und rechtlich schwierig. Probleme bestehen insbesondere bei anonymen Accounts, ausländischen Plattformen, verschlüsselten Kommunikationsdiensten, internationaler Datenverbreitung sowie schneller Vervielfältigung von Inhalten.
Hinzu kommt, dass digitale Inhalte oft innerhalb kürzester Zeit auf zahlreiche Plattformen kopiert werden. Selbst nach erfolgreicher Löschung bleiben Inhalte häufig weiterhin abrufbar.
Die Ermittlungsbehörden müssen deshalb regelmäßig IT-forensische Maßnahmen einsetzen, um Uploads, IP-Adressen oder digitale Spuren nachzuvollziehen.
Mandat
Verteidigung durch die Kanzlei
Ich verteidige in einer Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit pornographischen Deepfake-Videos. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn auch Sie Beschuldigter einer solchen Tat sind.
