Verteidigung beginnt nicht erst vor Gericht.
Frühzeitige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist entscheidend für den Verfahrensausgang. Wir gestalten dies aktiv von der ersten Vernehmung über die Hauptverhandlung bis zur möglichen Revision.
Wichtig: Die Verteidigung erfolgt bereits im Ermittlungs- und Hauptverfahren, nicht erst in der Revision. Schweigen, Akteneinsicht, Beweisanträge und Verteidigungskonzept werden früh festgelegt.
Die häufigsten Strafvorwürfe im allgemeinen Strafrecht
Ermittlungsverfahren und konsequent bis zur Revision.
Betrug (§ 263 StGB)
Enkeltrick / Schockanrufe
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Diebstahl (§§ 242 ff. StGB)
Raub (§ 249 StGB)
Erpressung (§ 253 StGB)
Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Tötungsdelikte
§§ 211 ff. StGB: Im Mittelpunkt stehen die Auslegung der neun Mordmerkmale – und die in der Revision oft entscheidende Frage, ob das Tatgericht sie tragfähig festgestellt hat.
Die 9 Mordmerkmale
Tötung allein aus Freude am Töten oder zur Befriedigung eines Tötungstriebs.
Tötung zur sexuellen Erregung — auch nekrophile Konstellationen.
Rücksichtslose Gewinnstreben — strenge Abgrenzung zu sonstigen Tatmotiven.
Auf sittlich tiefster Stufe stehend; Gesamtwürdigung erforderlich.
Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.
Zufügen besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser Gesinnung.
Mittel mit unkontrollierbarer Wirkung auf eine unbestimmte Zahl von Personen.
Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken.
Brandstiftungsdelikte
Einfache Brandstiftung (§ 306)
Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung fremder Sachen.
Schwere Brandstiftung (§ 306a)
Brandlegung an Wohnräumen, Kirchen, Räumen zeitweiligen Aufenthalts.
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)
Konkrete Gesundheitsgefahr für viele Menschen oder Erschwerung der Brandbekämpfung.
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)
Wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen.
Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)
Fahrlässige Begehung mit erheblichem Strafrahmen.
Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f)
Vorfeldtatbestand – Gefährdung feuergefährdeter Anlagen oder Betriebe.
Gemeingefährliche Straftaten
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307)
Höchste Strafrahmen, oft mit Verbrechensqualifikationen verknüpft.
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308)
Klassischer Anwendungsbereich; gravierende Strafdrohung bei Personengefahr.
Sonstige gemeingefährliche Delikte
Überschwemmung, Strahlungsverbrechen, gefährliche Eingriffe in den Straßen-, Bahn-, Schiffs-, Luftverkehr.
