Säule 2 · Allgemeine Strafverteidigung

Verteidigung beginnt nicht erst vor Gericht.

Frühzeitige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist entscheidend für den Verfahrensausgang. Wir gestalten dies aktiv von der ersten Vernehmung über die Hauptverhandlung bis zur möglichen Revision.

Wichtig: Die Verteidigung erfolgt bereits im Ermittlungs- und Hauptverfahren, nicht erst in der Revision. Schweigen, Akteneinsicht, Beweisanträge und Verteidigungskonzept werden früh festgelegt.

Die häufigsten Strafvorwürfe im allgemeinen Strafrecht
Auch außerhalb der Schwerpunktbereiche übernehmen wir die Verteidigung – frühzeitig im
Ermittlungsverfahren und konsequent bis zur Revision.

Betrug (§ 263 StGB)

Enkeltrick / Schockanrufe

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Diebstahl (§§ 242 ff. StGB)

Raub (§ 249 StGB)

Erpressung (§ 253 StGB)

Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Tötungsdelikte

§§ 211 ff. StGB: Im Mittelpunkt stehen die Auslegung der neun Mordmerkmale – und die in der Revision oft entscheidende Frage, ob das Tatgericht sie tragfähig festgestellt hat.

Die 9 Mordmerkmale
Mordlust

Tötung allein aus Freude am Töten oder zur Befriedigung eines Tötungstriebs.

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Tötung zur sexuellen Erregung — auch nekrophile Konstellationen.

Habgier

Rücksichtslose Gewinnstreben — strenge Abgrenzung zu sonstigen Tatmotiven.

Sonstige niedrige Beweggründe

Auf sittlich tiefster Stufe stehend; Gesamtwürdigung erforderlich.

Heimtücke

Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.

Grausamkeit

Zufügen besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser Gesinnung.

Gemeingefährliche Mittel

Mittel mit unkontrollierbarer Wirkung auf eine unbestimmte Zahl von Personen.

Ermöglichungsabsicht

Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen.

Verdeckungsabsichtn

Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken.

Brandstiftungsdelikte

Einfache Brandstiftung (§ 306)

Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung fremder Sachen.

Schwere Brandstiftung (§ 306a)

Brandlegung an Wohnräumen, Kirchen, Räumen zeitweiligen Aufenthalts.

Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)

Konkrete Gesundheitsgefahr für viele Menschen oder Erschwerung der Brandbekämpfung.

Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)

Wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen.

Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)

Fahrlässige Begehung mit erheblichem Strafrahmen.

Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f)

Vorfeldtatbestand – Gefährdung feuergefährdeter Anlagen oder Betriebe.

Gemeingefährliche Straftaten

Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307)

Höchste Strafrahmen, oft mit Verbrechensqualifikationen verknüpft.

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308)

Klassischer Anwendungsbereich; gravierende Strafdrohung bei Personengefahr.

Sonstige gemeingefährliche Delikte

Überschwemmung, Strahlungsverbrechen, gefährliche Eingriffe in den Straßen-, Bahn-, Schiffs-, Luftverkehr.

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