Vom Festival-Aufgriff bis zur nicht geringen Menge.
Wir verteidigen in BtM-Verfahren ab der ersten Maßnahme – Durchsuchung, Beschlagnahme, Postzustellung – und entwickeln Strategien zur Einstellung, zur Strafmaßverteidigung und zur Revision.
§ 29 BtMG — Erwerb, Besitz, Handeltreiben
Klassische Konstellationen reichen vom Festival-Aufgriff (Hurricane, Fusion, Wacken, Parookaville) über Konsumeinheiten am Bahnhof bis zur Wohnungsdurchsuchung. Bereits hier entscheidet die richtige Reaktion über Einstellung gem. §§ 31a BtMG, 153, 153a StPO.
Versuchte Einfuhr bei Postsendungen
§ 29a BtMG — Nicht geringe Menge
Wirkstoffmengen-Grenzwerte je Substanz; Mindeststrafe 1 Jahr. Verteidigung über Wirkstoffanalysen, minder schwere Fälle und Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG).
§ 30 BtMG — Bande und Gewerbsmäßigkeit
Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe 2 Jahre. Bandenstruktur, Tatbeiträge und Vorsatzfragen werden minutiös geprüft.
§ 30a BtMG — Organisierte Kriminalität und Waffen
Mindeststrafe 5 Jahre bei Mitführen von Waffen. Abgrenzung „mitgeführt“ vs. zufällig vorhanden ist oft revisionsrelevant.
§ 34 KCanG — Cannabis-Strafvorschriften
Neues Cannabisgesetz: Besitz-, Anbau- und Weitergabegrenzen, Schutzzonen, Übergangsrecht und Auswirkungen auf laufende Verfahren.
Was gilt es bei Revisionen im Betäubungsmittelstrafrecht zu beachten?
Das Urteil muss konkrete Feststellungen zur Wirkstoffmenge enthalten — fehlt es, ist die Sachrüge regelmäßig erfolgreich.
Tateinheit/Tatmehrheit zwischen Erwerb, Besitz und Handeltreiben werden oft fehlerhaft beurteilt.
Ablehnung muss tragfähig begründet sein; pauschale Verneinung ist revisibel.
Verstöße gegen §§ 100a ff. StPO und Belehrungspflichten sind häufige Angriffspunkte.
Doppelverwertungsverbot, Geständniswirkung, Sicherstellung — gerichtliche Erwägungen genau prüfen.
