Säule 4 · Betäubungsmittelstrafrecht

Vom Festival-Aufgriff bis zur nicht geringen Menge.

Wir verteidigen in BtM-Verfahren ab der ersten Maßnahme – Durchsuchung, Beschlagnahme, Postzustellung – und entwickeln Strategien zur Einstellung, zur Strafmaßverteidigung und zur Revision.

Grundtatbestand

§ 29 BtMG — Erwerb, Besitz, Handeltreiben

Klassische Konstellationen reichen vom Festival-Aufgriff (Hurricane, Fusion, Wacken, Parookaville) über Konsumeinheiten am Bahnhof bis zur Wohnungsdurchsuchung. Bereits hier entscheidet die richtige Reaktion über Einstellung gem. §§ 31a BtMG, 153, 153a StPO.

Versuchte Einfuhr bei Postsendungen
Bestellungen aus dem Ausland (Niederlande, Spanien, USA) mit Klarnamen-Adressierung führen regelmäßig zu Vorwürfen der versuchten Einfuhr. Die Klarnamen-Problematik erlaubt häufig Verteidigungsansätze zum subjektiven Tatbestand. Unsere Strategie zielt — wo möglich — auf Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen.

§ 29a BtMG — Nicht geringe Menge

Wirkstoffmengen-Grenzwerte je Substanz; Mindeststrafe 1 Jahr. Verteidigung über Wirkstoffanalysen, minder schwere Fälle und Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG).

§ 30 BtMG — Bande und Gewerbsmäßigkeit

Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe 2 Jahre. Bandenstruktur, Tatbeiträge und Vorsatzfragen werden minutiös geprüft.

§ 30a BtMG — Organisierte Kriminalität und Waffen

Mindeststrafe 5 Jahre bei Mitführen von Waffen. Abgrenzung „mitgeführt“ vs. zufällig vorhanden ist oft revisionsrelevant.

§ 34 KCanG — Cannabis-Strafvorschriften

Neues Cannabisgesetz: Besitz-, Anbau- und Weitergabegrenzen, Schutzzonen, Übergangsrecht und Auswirkungen auf laufende Verfahren.

Revision im BtM-Strafrecht

Was gilt es bei Revisionen im Betäubungsmittelstrafrecht zu beachten?

Wirkstoffmengen und Darstellungsanforderungen

Das Urteil muss konkrete Feststellungen zur Wirkstoffmenge enthalten — fehlt es, ist die Sachrüge regelmäßig erfolgreich.

Bewertungseinheit und Konkurrenzen

Tateinheit/Tatmehrheit zwischen Erwerb, Besitz und Handeltreiben werden oft fehlerhaft beurteilt.

Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)

Ablehnung muss tragfähig begründet sein; pauschale Verneinung ist revisibel.

Verwertbarkeit von TKÜ und V-Personen

Verstöße gegen §§ 100a ff. StPO und Belehrungspflichten sind häufige Angriffspunkte.

Strafzumessung

Doppelverwertungsverbot, Geständniswirkung, Sicherstellung — gerichtliche Erwägungen genau prüfen.

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