„Upskirting“ – heimliche Aufnahmen unter dem Rock
Das heimliche Fotografieren oder Filmen unter die Kleidung („Upskirting“) ist nach § 184k StGB strafbar und zieht oft empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die genaue Prüfung der digitalen Beweismittel, der konkreten Bildinhalte sowie einer eventuell zuvor erteilten Einwilligung entscheidend.
„Upskirting“ – heimliche Aufnahmen unter dem Rock
Der Begriff „Upskirting“ bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder unter die Kleidung einer Person ohne deren Wissen oder Einverständnis. Häufig erfolgen solche Aufnahmen mit Smartphones oder kleinen Kameras im öffentlichen Raum, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Rolltreppen, bei Veranstaltungen oder in Alltagssituationen.
In den vergangenen Jahren hat das Thema zunehmend strafrechtliche Bedeutung erlangt. Hintergrund ist insbesondere der Schutz der Intimsphäre und des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen. Der Gesetzgeber hat auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung reagiert und spezielle strafrechtliche Regelungen geschaffen.
Schutz der Intimsphäre im Strafrecht
Das deutsche Strafrecht schützt nicht nur körperliche Integrität, sondern auch den höchstpersönlichen Lebensbereich und die sexuelle Selbstbestimmung. Heimliche Aufnahmen intimer Körperbereiche können einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellen – selbst dann, wenn keine körperliche Berührung erfolgt.
Gerade moderne Smartphones ermöglichen unauffällige Aufnahmen in Sekundenbruchteilen. Für Betroffene ist häufig zunächst gar nicht erkennbar, dass Bilder oder Videos gefertigt wurden. Gleichzeitig können solche Aufnahmen durch digitale Medien schnell verbreitet oder gespeichert werden, was die Belastung zusätzlich erhöhen kann.
Strafbarkeit nach § 184k StGB
Seit dem Jahr 2021 existiert mit § 184k Strafgesetzbuch (StGB) ein eigener Straftatbestand für sogenannte „unbefugte Bildaufnahmen“ im Zusammenhang mit „Upskirting“ und ähnlichen Handlungen.
Nach § 184k StGB macht sich strafbar, wer von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
Die Vorschrift erfasst insbesondere Situationen, in denen gezielt unter Kleidung fotografiert oder gefilmt wird. Entscheidend ist, dass die betroffenen Körperbereiche normalerweise gerade nicht öffentlich sichtbar sind und die Aufnahme ohne Einverständnis erfolgt.
Die Strafbarkeit kann dabei bereits durch das Anfertigen der Aufnahme entstehen. Eine spätere Veröffentlichung oder Verbreitung der Bilder ist nicht zwingend erforderlich.
Welche Handlungen können erfasst sein?
Der Straftatbestand kann unterschiedliche Verhaltensweisen umfassen, beispielsweise:
- heimliches Fotografieren unter einen Rock oder ein Kleid,
- Aufnahmen unter Shorts oder andere Kleidung,
- verdeckte Videoaufnahmen intimer Körperbereiche,
- Nutzung versteckter Kameras oder Smartphones.
Auch das Zugänglichmachen oder Weitergeben entsprechender Aufnahmen kann strafrechtlich relevant sein. Zusätzlich können weitere Straftatbestände in Betracht kommen, etwa Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Bedeutung des Einzelfalls
Wie in vielen Bereichen des Strafrechts kommt es auch bei „Upskirting“-Vorwürfen entscheidend auf die konkreten Umstände an. Zu prüfen ist insbesondere:
- ob tatsächlich eine Aufnahme gefertigt wurde,
- welche Bildinhalte erfasst wurden,
- ob die Aufnahme heimlich oder offen erfolgte,
- ob ein Einverständnis vorlag,
- ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 184k StGB erfüllt sind.
Nicht jede missverständliche Situation oder zufällige Aufnahme erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Gerade bei Veranstaltungen oder in Menschenmengen kann die Abgrenzung im Einzelfall eine Rolle spielen.
Digitale Beweismittel und Ermittlungen
In Verfahren wegen „Upskirting“ spielen digitale Beweismittel regelmäßig eine zentrale Rolle. Ermittlungsbehörden sichern häufig Smartphones, Speichermedien oder Cloud-Daten, um Bilddateien und Kommunikationsverläufe auszuwerten.
Dabei stellen sich oftmals rechtliche Fragen zur Sicherstellung und Auswertung digitaler Geräte sowie zur Reichweite strafprozessualer Maßnahmen. Auch die technische Zuordnung von Aufnahmen oder deren Entstehung kann Gegenstand der Ermittlungen sein.
Aussage-gegen-Aussage und Beweisprobleme
Nicht in jedem Verfahren existieren eindeutige Bilddateien oder unmittelbare Zeugen. Teilweise beruhen Ermittlungen zunächst auf Beobachtungen oder Verdachtsmomenten. Deshalb können auch Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder Fragen der Beweiswürdigung eine erhebliche Rolle spielen.
Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob der Tatvorwurf ausreichend belegt ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Wie in anderen Bereichen des Strafrechts gilt auch hier die Unschuldsvermutung.
Bedeutung einer frühzeitigen Verteidigung
Ein strafrechtlicher Vorwurf wegen heimlicher Bildaufnahmen kann erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann belastend sein und mit Durchsuchungen oder der Sicherstellung digitaler Geräte verbunden werden.
Beschuldigte sollten deshalb frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen und keine vorschnellen Aussagen gegenüber Polizei oder Ermittlungsbehörden machen.
Im Rahmen der Verteidigung wird geprüft, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt wurden.
Verfahren wegen „Upskirting“ zeigen, welche Bedeutung der Schutz der Intimsphäre im digitalen Zeitalter gewonnen hat. Gleichzeitig erfordern solche Verfahren eine sorgfältige rechtliche Prüfung der konkreten Umstände und der vorhandenen Beweislage.
