Therapieangebote für geständige Täter im Sexualstrafrecht
Bei geständigen Tätern im Sexualstrafrecht spielen therapeutische Maßnahmen eine
zentrale Rolle für den Verfahrensausgang. Die frühzeitige Bereitschaft zur Aufarbeitung
und Rückfallprävention wirkt sich oft deutlich strafmildernd aus und stärkt die Chance auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB). Als strategisches Element der
Verteidigung kann eine begonnene Therapie – etwa im Rahmen von „Therapie statt Strafe“
– maßgeblich dazu beitragen, Haftstrafen abzuwenden.
Therapieangebote für geständige Täter im Sexualstrafrecht
Im Zusammenhang mit Sexualstrafverfahren spielt neben der strafrechtlichen Aufarbeitung auch die Frage nach therapeutischen Maßnahmen eine zunehmend wichtige Rolle. Insbesondere bei geständigen oder verurteilten Personen stellt sich häufig die Frage, welche Therapieangebote bestehen und welche Bedeutung diese im strafrechtlichen Kontext haben.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen freiwilligen Behandlungsangeboten, Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs sowie gerichtlichen Auflagen oder Weisungen im Rahmen einer Bewährungsentscheidung.
Strafrechtlicher Hintergrund und Einordnung
Sexualstraftaten werden im deutschen Strafrecht insbesondere durch die §§ 174 ff. und § 177 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst. Je nach Tatvorwurf reichen die Straftatbestände von sexuellem Missbrauch von Kindern bis hin zu sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung.
Nach einer Verurteilung können neben der eigentlichen Strafe auch sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Weisungen im Rahmen einer Bewährung (§ 56c StGB) angeordnet werden. In diesem Zusammenhang spielen therapeutische Maßnahmen häufig eine zentrale Rolle.
Bedeutung von Therapie im Strafverfahren
Therapeutische Angebote dienen im strafrechtlichen Kontext nicht nur der Aufarbeitung der Tat, sondern auch der Rückfallprävention. Ziel ist es, zukünftige Straftaten zu verhindern und den Umgang mit sexuellen Impulsen oder problematischen Verhaltensmustern zu verbessern.
Gerichte berücksichtigen eine bestehende oder begonnene Therapie in vielen Fällen positiv bei der Strafzumessung oder bei Entscheidungen über eine Strafaussetzung zur Bewährung.
Arten von Therapieangeboten
Für Personen, die wegen Sexualstraftaten verurteilt wurden oder sich in einem entsprechenden Verfahren befinden, kommen unterschiedliche Therapieformen in Betracht:
- Psychotherapeutische Einzeltherapie, insbesondere zur Aufarbeitung deliktbezogener Verhaltensmuster
- Gruppentherapeutische Programme, häufig im Rahmen des Strafvollzugs
- Sozialtherapeutische Einrichtungen, die speziell auf Sexualstraftäter ausgerichtet sind
- Forensische Nachsorgeprogramme nach Haftentlassung
Welche Maßnahme im Einzelfall geeignet ist, hängt von der Persönlichkeit, der Deliktsart und der Risikoeinschätzung ab.
Therapie im Strafvollzug und bei Bewährung
Im Strafvollzug sind Therapieangebote häufig Bestandteil eines Vollzugsplans. Insbesondere bei Sexualstraftätern wird großen Wert auf sozialtherapeutische Behandlung gelegt.
Auch nach einer Haftentlassung können gerichtliche Auflagen bestehen. Nach § 56c StGB kann das Gericht Weisungen erteilen, etwa die Teilnahme an einer Therapie oder die regelmäßige Vorstellung bei Fachstellen.
Die Einhaltung solcher Weisungen kann für den weiteren Verlauf der Bewährung von erheblicher Bedeutung sein.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Therapeutische Maßnahmen können bereits im laufenden Strafverfahren eine wichtige Rolle spielen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Tat und die Bereitschaft zur Aufarbeitung werden von Gerichten häufig berücksichtigt.
Dies kann sich insbesondere auswirken bei der Strafzumessung, bei der Entscheidung über eine Bewährung, bei einer Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrests sowie bei einer Prognoseentscheidung zur Rückfallgefahr.
Eine begonnene oder geplante Therapie kann daher strategisch auch im Rahmen der Verteidigung relevant sein.
Freiwilligkeit und rechtliche Grenzen
Grundsätzlich handelt es sich bei Therapieangeboten zunächst um freiwillige Maßnahmen. Eine verpflichtende Teilnahme ergibt sich erst durch gerichtliche Anordnung im Rahmen von Weisungen oder Auflagen.
Gleichzeitig kann die Ablehnung therapeutischer Maßnahmen in bestimmten Konstellationen negative Auswirkungen auf die Prognoseentscheidung des Gerichts haben.
Bedeutung der Prognoseentscheidung
Im Strafrecht spielt die sogenannte Sozialprognose eine zentrale Rolle. Dabei wird beurteilt, ob künftig weitere Straftaten zu erwarten sind. Eine erfolgreiche Therapie oder ernsthafte Bereitschaft zur Behandlung kann die Prognose positiv beeinflussen.
Gerichte stützen sich dabei häufig auf Gutachten, Berichte von Therapeuten oder den Verlauf bereits begonnener Maßnahmen.
