Exhibitionismus

Der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) setzt das bewusste
Entblößen der Geschlechtsorgane gegenüber einer anderen Person mit sexueller Motivation
voraus. Abzugrenzen ist dies von der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB), die keine gezielte Ausrichtung auf eine bestimmte Einzelperson erfordert.

Exhibitionismus

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Exhibitionismus beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch das bewusste Entblößen der eigenen Geschlechtsorgane gegenüber anderen Personen ohne deren Einverständnis, häufig mit sexueller Motivation. Im öffentlichen Raum kann dieses Verhalten erhebliche Störungen und Betroffenheit auslösen und wird strafrechtlich grundsätzlich dem Bereich der Sexualdelikte zugeordnet.

Die rechtliche Bewertung ist jedoch differenziert vorzunehmen und hängt stark vom konkreten Einzelfall ab.

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Strafrechtliche Einordnung nach § 183 StGB

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Der zentrale Straftatbestand ist § 183 Strafgesetzbuch (StGB) – exhibitionistische Handlungen. Danach macht sich strafbar, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt.

Darunter versteht man das bewusste Entblößen der Geschlechtsorgane gegenüber einer anderen Person mit sexueller Motivation. Entscheidend ist dabei, dass die Handlung gezielt auf die Wahrnehmung durch eine andere Person gerichtet ist und ohne deren Einverständnis erfolgt.

§ 183 StGB ist als Sonderdelikt ausgestaltet und kann nur von Männern begangen werden. Frauen sind von der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, können jedoch in bestimmten Fällen nach anderen Vorschriften belangt werden.

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§ 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses

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In der Praxis spielt auch § 183a StGB eine wichtige Rolle. Diese Vorschrift erfasst sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, die geeignet sind, andere erheblich zu belästigen.

Im Unterschied zu § 183 StGB ist keine gezielte Handlung gegenüber einer bestimmten Person erforderlich. Es genügt, dass die Handlung öffentlich erfolgt und andere Personen dadurch beeinträchtigt werden können.

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Abgrenzung im Einzelfall

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Nicht jede Entblößung erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Entscheidend sind insbesondere die sexuelle Motivation sowie der Kontext der Handlung.

Zu prüfen ist unter anderem, ob eine gezielte Handlung gegenüber einer anderen Person vorliegt, ob eine sexuelle Motivation erkennbar ist, ob die Handlung im öffentlichen Raum stattfand und wie die Wahrnehmung der betroffenen Person zu bewerten ist.

Die Abgrenzung zwischen § 183 und § 183a StGB ist in der Praxis häufig von Bedeutung.

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Beweissituation und Ermittlungsverfahren

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Exhibitionistische Handlungen werden in der Regel durch Anzeigen oder Zeugenaussagen bekannt. Häufig beruhen die Vorwürfe auf Beobachtungen im öffentlichen Raum, etwa in Parks, Verkehrsmitteln oder auf Straßen.

Die Beweisführung erfolgt regelmäßig über Zeugenaussagen oder gegebenenfalls Videoaufnahmen. Dabei kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen eine besondere Bedeutung zu.

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Strafrechtliche Konsequenzen

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Eine Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Zudem kann es zu Eintragungen im Führungszeugnis kommen.

Auch das Ermittlungsverfahren selbst kann bereits erhebliche persönliche und berufliche Auswirkungen haben.

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Bedeutung der Verteidigung

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Wie bei allen Sexualdelikten ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und wie der konkrete Ablauf des Geschehens rechtlich zu bewerten ist.

Im Rahmen der Verteidigung wird insbesondere geprüft, ob eine sexuelle Motivation nachweisbar ist, wie die Aussagen der Zeugen zu bewerten sind und ob der Tatbestand des § 183 oder § 183a StGB tatsächlich erfüllt ist.

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