Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen fehlen objektive Beweise, sodass
der Ausgang des Verfahrens maßgeblich von der Glaubhaftigkeit einer einzelnen Zeugenaussage
abhängt. Wissenschaftliche aussagepsychologische Gutachten sollen klären, ob Vorwürfe tatsächlich
erlebnisbasiert sind oder auf Fehlannahmen bzw. Falschbeschuldigungen beruhen. Eine erfahrene
Strafverteidigung ist hier entscheidend, um Gutachten kritisch zu hinterfragen, Zweifel offenzulegen
und eine Einstellung oder einen Freispruch zu erwirken.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen spielen im Sexualstrafrecht eine besondere Rolle. Gemeint sind Fälle, in denen die strafrechtliche Beurteilung maßgeblich davon abhängt, ob den Angaben einer belastenden Person geglaubt werden kann, während objektive Beweismittel nicht vorhanden sind. Typischerweise betrifft dies Vorwürfe sexueller Übergriffe, Vergewaltigungen oder sexuellen Missbrauchs von Kindern, die häufig im privaten Umfeld und ohne Zeugen stattfinden.
In solchen Verfahren stehen Gerichte und Ermittlungsbehörden vor der schwierigen Aufgabe, die Glaubhaftigkeit der Angaben sorgfältig zu überprüfen, ohne dabei vorschnell von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Aussage auszugehen. Aufgrund der erheblichen strafrechtlichen und persönlichen Folgen kommt der aussagepsychologischen Begutachtung in der Praxis eine besondere Bedeutung zu.
Besonderheiten der Aussage-gegen-Aussage-Situation
Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage und die Einlassung des Beschuldigten unmittelbar widersprechen und keine ausreichenden objektiven Beweise vorhanden sind, die den Tatvorwurf eindeutig bestätigen oder widerlegen könnten. Gerade im Sexualstrafrecht fehlen häufig neutrale Tatzeugen, Videoaufzeichnungen, verwertbare DNA-Spuren, medizinische Verletzungsbefunde oder sonstige objektive Beweisanzeichen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Verurteilung ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung kann auch die Aussage einer einzelnen Person ausreichen, sofern das Gericht von deren Glaubhaftigkeit überzeugt ist. Gleichzeitig gelten in solchen Verfahren besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung.
Die Gerichte müssen die Aussage umfassend analysieren und mögliche Fehlerquellen berücksichtigen. Dazu gehören etwa Erinnerungslücken, suggestive Beeinflussungen, Fremdbeeinflussungen, Konfliktsituationen im familiären Umfeld, Belastungstendenzen, psychische Besonderheiten sowie bewusste oder unbewusste Falschbelastungen.
Bedeutung des aussagepsychologischen Sachverständigen
In komplexen Aussagekonstellationen wird häufig ein aussagepsychologischer Sachverständiger beauftragt. Dessen Aufgabe besteht nicht darin, zu entscheiden, ob die beschuldigte Person schuldig ist. Vielmehr soll aus wissenschaftlich-psychologischer Sicht beurteilt werden, ob die Angaben der belastenden Person Merkmale aufweisen, die typischerweise für tatsächlich erlebte Geschehnisse sprechen.
Besonders häufig erfolgt die Einholung eines solchen Gutachtens bei kindlichen Zeugen, bei Jugendlichen, bei psychisch belasteten Personen, bei erheblichen Aussagewidersprüchen, bei fehlenden objektiven Beweisen und bei lang zurückliegenden Tatvorwürfen.
Die Tätigkeit des Aussagepsychologen orientiert sich dabei an wissenschaftlichen Methoden der Aussageanalyse und an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage der sogenannten Erlebnisbasiertheit. Dabei wird untersucht, ob die geschilderte Aussage auf einem tatsächlich erlebten Ereignis beruht oder ob Anhaltspunkte für eine erfundene, suggerierte oder anderweitig nicht erlebnisfundierte Aussage bestehen.
Wichtig ist dabei: Aussagepsychologische Gutachten liefern keine absolute Wahrheit. Der Sachverständige beurteilt vielmehr Wahrscheinlichkeiten und analysiert die Qualität der Aussage anhand bestimmter Kriterien.
Aufbau eines aussagepsychologischen Gutachtens
Aussagepsychologische Sachverständige prüfen anhand wissenschaftlicher Kriterien, ob eine Aussage Merkmale tatsächlichen Erlebens aufweist oder ob Zweifel an ihrer Erlebnisbasiertheit bestehen. Die Begutachtung umfasst regelmäßig Aktenanalyse, Exploration, Inhaltsanalyse und die Prüfung alternativer Entstehungsmöglichkeiten. Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein solches Gutachten entscheidend dafür sein, ob ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder später vor Gericht verhandelt wird. Das aussagepsychologisches Gutachten folgt dabei regelmäßig einem mehrstufigen Aufbau.
Zunächst wertet der Sachverständige die Ermittlungsakten aus. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Vernehmungen, richterliche Vernehmungen, Chatverläufe, ärztliche Unterlagen, Aussagen von Bezugspersonen und frühere Aussagen der Beteiligten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob sich Aussagen im Verlauf verändert haben oder ob suggestive Einflüsse erkennbar sind. Gerade bei Kindern wird geprüft, ob Vorhalte, wiederholte Befragungen oder Gespräche mit Angehörigen die Aussage beeinflusst haben könnten.
Im nächsten Schritt erfolgt die persönliche Exploration. Dabei führt der Sachverständige Gespräche mit der aussagenden Person. Ziel ist es, die Aussage möglichst frei und unbeeinflusst zu erhalten. Der Sachverständige achtet dabei unter anderem auf die Spontanität der Schilderung, auf ein Detailreichtum, auf die innere Struktur der Aussage, auf die Schilderung von Randdetails, auf die Wiedergabe eigener Gedanken und Gefühle sowie auf die logische Einbettung in den Gesamtzusammenhang. Bei Kindern erfolgt die Exploration altersgerecht und unter besonderer Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Aspekte. Der Sachverständige prüft außerdem, ob die Person möglicherweise beeinflussbar ist oder ob Anhaltspunkte für Fantasieelemente, Suggestionen oder externe Steuerungen bestehen.
Ein wesentlicher Bestandteil des Gutachtens ist die aussagepsychologische Inhaltsanalyse. Dabei wird untersucht, ob die Aussage sogenannte Realkennzeichen enthält. Zu den häufig genannten Realkennzeichen gehören etwa detailreiche Schilderungen, individuelle Besonderheiten, unerwartete Komplikationen, Schilderung nebensächlicher Details, Wechselwirkungen zwischen Personen, spontane Korrekturen, Einräumung von Erinnerungslücken und realitätsnahe Gefühlsbeschreibungen. Der Grundgedanke lautet, dass tatsächlich Erlebtes regelmäßig anders geschildert wird als erfundene Inhalte. Allerdings bedeutet das Vorliegen einzelner Realkennzeichen nicht automatisch, dass die Aussage wahr ist. Ebenso schließt das Fehlen bestimmter Merkmale eine Erlebnisbasiertheit nicht zwingend aus.
Ein weiterer zentraler Bestandteil des Gutachtens ist die Prüfung möglicher Alternativerklärungen. Der Sachverständige untersucht beispielsweise eine bewusste Falschbelastung, Konflikte innerhalb der Familie, Beeinflussung durch Dritte, therapeutische Suggestion, Erinnerungsverfälschungen, Übernahme fremder Erzählungen sowie Wunschvorstellungen oder Fantasieanteile. Erst wenn solche Alternativhypothesen nicht ausreichend tragfähig erscheinen, kann die Aussage aus aussagepsychologischer Sicht als überwiegend erlebnisbasiert eingeordnet werden.
Die zentrale Fragestellung lautet regelmäßig, ob die Aussage qualitativ Merkmale eines tatsächlichen Erlebnisses („Erlebnisbasiertheit“) aufweist. Dabei erfolgt keine mathematische Berechnung, sondern eine Gesamtbewertung verschiedener Kriterien. Der Sachverständige betrachtet hierfür insbesondere die Konstanz der Aussage, die Qualität der Details, die Schilderung individueller Besonderheiten, die psychologische Plausibilität, mögliche Belastungsmotive sowie die Entstehungsgeschichte der Aussage. Am Ende formuliert der Sachverständige eine zusammenfassende Einschätzung dazu, ob die Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlichem Erleben beruht oder ob erhebliche Zweifel bestehen.
Bedeutung bereits im Ermittlungsverfahren
Ein aussagepsychologisches Gutachten wird teilweise nicht erst im Gerichtsverfahren eingeholt. Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen Sachverständigen beauftragen. Sollte dies nicht von Amts wegen geschehen, kann ich als Verteidiger aktiv die Einholung eines solchen Gutachtens beantragen.
Gerade in Verfahren mit erheblichen Zweifeln an der Belastungsaussage kann das Gutachten entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben.
Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Hinweise auf eine erlebnisbasierte Aussage bestehen oder gewichtige Zweifel verbleiben, kann das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Dies bedeutet, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage angenommen wird.
Gelangt die Staatsanwaltschaft dagegen zu der Auffassung, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird Anklage erhoben. Das aussagepsychologische Gutachten wird dann regelmäßig in das gerichtliche Verfahren eingeführt.
Rolle des Sachverständigen im Gerichtsverfahren
Im Hauptverfahren erläutert der aussagepsychologische Sachverständige sein Gutachten vor Gericht. Dabei nimmt er insbesondere Bezug auf die durchgeführte Exploration des vermeintlich geschädigten Kindes oder des vermeintlichen Vergewaltigungsopfers.
Der Sachverständige erklärt dem Gericht den Ablauf der Exploration, die angewandten wissenschaftlichen Methoden, die analysierten Aussageinhalte, mögliche Suggestionseinflüsse, die festgestellten Realkennzeichen sowie die geprüften Alternativhypothesen.
Als erfahrener Verteidiger in einer Vielzahl von Verfahren derartiger Konstellationen weiß ich, wie ich sprichwörtlich den Finger in die Wunde legen kann. Durch eine fundierte Verteidigung kann es gelingen, Fehler im Gutachten aufzudecken, was insbesondere im Hinblick auf die anschließende Bewertung Gutachtens durch das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemeinsam mit allen übrigen Beweismitteln von erheblicher Bedeutung ist.
Das Gericht bleibt dabei nämlich nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden. In der Praxis besitzen aussagepsychologische Gutachten zwar häufig ein erhebliches Gewicht, insbesondere wenn objektive Beweise weitgehend fehlen, jedoch gelingt es immer wieder durch eine akribische Konfliktverteidigung, den Wert des Gutachtens derart herabzusetzen, dass das Verfahren mit einem Freispruch endet.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie Beschuldigter einer Sexualstraftat in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sind.
