Wurde Ihr Strafverfahren durch fehlende Transparenz unfair geführt?

Schon unzureichend mitgeteilte oder dokumentierte Verständigungsgespräche zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten können Ihre Verteidigung beeinträchtigen und einen Revisionsgrund darstellen. Jetzt zählt jeder Schritt, um mögliche Verfahrensfehler aufzudecken und Ihre Rechte konsequent durchzusetzen. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich, ob die gesetzlichen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten verletzt wurden und welche Chancen sich daraus für Ihre Revision ergeben. Kontaktieren Sie mich für eine fundierte Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Verstoß gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei vorangegangenen Verständigungsgesprächen

 

Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass der Vorsitzende, nachdem die Anklageschrift vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgelesen wurde, den Verfahrensbeteiligten mitteilen muss, ob im Vorfeld bestimmte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten stattgefunden haben. Auch im Fortgang des Verfahrens – insbesondere bei Fortsetzungsterminen – obliegt ihm diese Pflicht, wenn es derartige Erörterungen mit einem Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung gegeben hat. Nicht selten kommt es in der gerichtlichen Praxis (in Großverfahren) zu Telefonaten zwischen einem der Richter und einem der Verteidiger. Ziel dieser Mitteilungspflicht ist ein faires Verfahren, in dem im Wege der öffentlichen Verhandlung jeder Verfahrensbeteiligte Kenntnis hiervon erlangt.

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Neben dieser Mitteilungspflicht gibt es auch noch eine Dokumentationspflicht hierüber. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende entsprechende Mitteilungen ins Sitzungsprotokoll aufnehmen lassen muss. Unabhängig davon, ob eine solche Erörterung erfolgreich oder erfolglos war, kann eine fehlende oder unvollständige Information das Verteidigungsverhalten eines jeden Angeklagten beeinflussen, sodass ein Urteil regelmäßig auch auf Fehlern in Bezug auf die Mitteilungspflicht beruht.

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Auch wenn es vereinzelt behauptet wird, ist für eine solche Beanstandung kein Zwischenrechtsbehelf während des Hauptverfahrens erforderlich. Sinn und Zweck ist die Transparenz, damit jeder Angeklagte selbst entscheiden kann, wie er sich bestmöglich verteidigen möchte. Bei einem entsprechenden Fehler bezüglich der Mitteilungs- und Dokumentationspflicht im Hauptverfahren genießt der Angeklagte also auch im Revisionsverfahren einen vollumfänglichen Schutz.

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