Wurden wichtige Beweise im Strafverfahren nicht berücksichtigt?

Wenn das Gericht entlastende Beweise nicht berücksichtigt oder entscheidende Zeugen nicht vernommen hat, kann dies Ihre Revision begründen. Jetzt zählt jeder Schritt, denn formale und inhaltliche Fehler müssen präzise herausgearbeitet werden. Als spezialisierter Strafverteidiger im Revisionsrecht prüfe ich, ob eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorliegt und wie sich dieser Verfahrensfehler für Ihre Revisionsbegründung nutzen lässt.

Verletzung der Aufklärungspflicht

 

Eine Revision kann im Wege der Verfahrensrüge auch mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht begründet werden. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass das Gericht im Strafverfahren die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen hat und zu diesem Zweck alle Beweismittel, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind, auch von Amts wegen zu erheben hat.

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Im Gegensatz zu Zivilprozessen handelt es sich um kein Parteiverfahren, sodass die Strafgerichte nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung gebunden sind. Das Gericht darf sich nicht mit einer bloßen Aktenlage oder einem Geständnis begnügen, wenn es Zweifel an der Wahrheit gibt. Außerdem dürfen nicht nur belastende Umstände ermittelt werden, sondern auch entlastende.

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Somit hat das Gericht die Pflicht, einerseits Beweisanträge zu prüfen, und andererseits auch von sich aus Beweise zu erheben, wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird. Insbesondere muss das Gericht Zweifeln nachgehen, wenn sich solche an der Schuld des Angeklagten oder am Tathergang insgesamt ergeben. Diese sogenannte Aufklärungspflicht besteht bis zum Schluss der Hauptverhandlung.

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Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt klassischerweise dann vor, wenn sich die Beweisaufnahme nicht auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel erstreckt, weil beispielsweise noch eine (notwendige) Zeugenvernehmung fehlt.

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Maßstab ist dabei, was sich dem Gericht als Beweismittel aufdrängt oder ihm nahegelegt wird. Grundlage hierfür ist zunächst der Akteninhalt, der durch Beweisanträge ergänzt werden kann. Daneben gibt es noch reine Anregungen durch Verfahrensbeteiligte, dass bestimmte Beweismittel eingeführt werden sollen. Manche Tatsachen drängen sich auch erst im Laufe des Verfahrens auf.

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Die Aufklärungspflicht wird jedoch eingeschränkt, wenn ein sogenannter Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag vorliegt, der das Gericht von einer entsprechenden Beweiserhebung entbindet. Diese Ablehnungsgründe sind in der Strafprozessordnung (StPO) abschließend aufgelistet.

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Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten und ich prüfe für Sie, ob ich Ihre Revisionsbegründung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht stützen kann.

Sichern Sie Ihre Rechte ab der ersten Minute.