Hat sich Ihr Gericht zu Unrecht als zuständig angesehen?
Ein solcher Verfahrensfehler kann entscheidend für den Erfolg Ihrer Revision sein. Doch gerade bei der gerichtlichen Zuständigkeit kommt es auf die rechtlichen Voraussetzungen und die rechtzeitige Rüge an. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich Ihren Fall sorgfältig und zeige Ihnen auf, wie sich Zuständigkeitsfehler gezielt für Ihre Revision nutzen lassen.
§ 338 Nr. 4 StPO: Unrichtige Annahme der Zuständigkeit des Gerichts
Ein – in der Praxis tendenziell seltener – absoluter Revisionsgrund ist der, bei dem sich das Gericht unrichtigerweise für zuständig erklärt hat. Bei der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen, der örtlichen und der funktionalen Zuständigkeit.
Im Wege des absoluten Revisionsgrunds kann jedoch nur die örtliche und/oder funktionale Unzuständigkeit geltend gemacht werden. Dies setzt zudem eine rechtzeitige Rüge voraus. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn in Ihrem Revisionsverfahren ein derartiger Fehler in Betracht kommt, damit ich Ihre Revisionsbegründung sodann auf einen derartigen Fehler stützen kann.
Aber auch eine sachliche Unzuständigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen revisionsrechtlich angriffen werden. Dies stellt sodann eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung dar, auf die in Ihrer Revisionsbegründung hingewiesen werden kann.
