Wissen Sie, wann die Frist für Ihre Revisionsbegründung endet?

Bei der strafrechtlichen Revision kann bereits ein kleiner Fristfehler weitreichende Folgen haben. Entscheidend ist, wann die gesetzliche Begründungsfrist beginnt und welche Urteilszustellung maßgeblich ist. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich Ihre Fristsituation sorgfältig und entwickle eine klare Strategie für Ihre Verteidigung. Handeln Sie rechtzeitig, denn jetzt zählt jeder Schritt.

Welche Fristen müssen für die Begründung der Revision beachtet werden?

 

Die Revision ist binnen eines Monats zu begründen, wobei die Frist je nach Konstellation zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt beginnt.

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Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist zu erfolgen hat, sodass die Frist mindestens einen Monat und eine Woche beträgt. Hierbei ist dann zu unterscheiden, ob es sich um eine Zustellung des Urteils noch innerhalb der (laufenden) Einlegungsfrist nach einem Anwesenheitsurteil oder um eine Zustellung nach einem Abwesenheitsurteil handelt.

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Dadurch, dass Urteile nur in den seltensten Fällen so schnell abgefasst sind, ist es der praktische Regelfall, dass die Begründungsfrist einen Monat nach wirksamer Urteilszustellung umfasst. Die Zustellung, die durch den Vorsitzenden verfügt sein muss, erfolgt nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls an den Angeklagten selbst oder an seinen Verteidiger. Sofern eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte erfolgt, ist die letzte Zustellung ausschlaggebend. Erfolgt allerdings eine Mehrfachzustellung an denselben Empfangsberechtigten, so kommt es auf die erste wirksame Zustellung hiervon an.

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