Wurde Ihre Hauptverhandlung zu lange unterbrochen?

Wurden die gesetzlichen Fristen in Ihrem Strafverfahren überschritten, kann das erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Urteils haben. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich präzise, ob die Höchstdauer der Unterbrechung eingehalten wurde und ob ein Verfahrensfehler erfolgreich mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann. Nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Nichteinhaltung der Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung

 

Gerade umfangreiche Strafverfahren können nicht an einem Tag abschließend verhandelt werden, weil beispielsweise die Vernehmung einer Vielzahl an Zeugen erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass es häufig eine Vielzahl an Fortsetzungsterminen gibt. Die Strafprozessordnung hat insoweit geregelt, wie lange solche Unterbrechungen zwischen zwei Terminen maximal andauern dürfen.

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Im Regelfall darf eine Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Wenn es sich aber um ein länger andauerndes Verfahren handelt, das zuvor an bereits mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, dann darf die Unterbrechung auch einen Monat dauern. Hierbei gibt es noch einige Spezialkonstellationen, durch die möglicherweise die Fristen gehemmt werden. Gerne prüfe ich in Ihrem Revisionsverfahren, ob alle Fristen eingehalten wurden.

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Maßgeblich ist auch, dass ein Fortsetzungstermin nur als solcher zu werten ist, wenn auch tatsächlich zur Sache verhandelt wurde. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Prozess in irgendeiner Form in Richtung des Urteils gefördert wurde. Wenn zwar alle Verfahrensbeteiligten anwesend waren, aber nur „privat gequatscht“ haben, zählt dies nicht als Fortsetzungstermin, weshalb die Höchstdauer der Unterbrechung überschritten sein könnte.

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In der gerichtlichen Praxis kommt es häufig zu sogenannten „Schiebeterminen“, die teilweise keine fünf Minuten dauern. Grund hierfür ist, dass aufgrund terminlicher Kollisionen eines Verfahrensbeteiligten die oben genannte Frist sonst möglicherweise nicht eingehalten werden kann. Ein solcher Schiebetermin kann beispielsweise dafür genutzt werden, dass der Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelesen wird. Da dies häufig schnell abgehandelt ist, können die Verfahrensbeteiligten Ihren anderen Terminen nachkommen und die Frist beginnt von vorne.

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Eine Ausnahme in Bezug auf die Fristen gilt, wenn im letzten Termin nur noch das Urteil verkündet werden soll – dieses muss spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der Verhandlung verkündet werden, andernfalls muss mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen werden.

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Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten und ich prüfe für Sie, ob eine Nichteinhaltung der Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden kann.

Sichern Sie Ihre Rechte ab der ersten Minute.