War ein gesetzlich ausgeschlossener Richter an Ihrem Strafurteil beteiligt?
Ein solcher Verfahrensfehler kann die Grundlage für eine erfolgreiche Revision bilden. Doch entscheidend ist, ob der ausgeschlossene Richter tatsächlich an der Urteilsfindung mitgewirkt hat. Gerade bei umfangreichen Strafverfahren kommt es auf eine präzise Prüfung jedes Details an. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich Ihre Revisionsmöglichkeiten und setze mich konsequent für Ihre Rechte ein.
§ 338 Nr. 2 StPO: Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters
Manche Revisionen können damit begründet werden, dass bei der Urteilsfindung ein gesetzlich ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat. Dies kann einerseits einen Berufsrichter betreffen, andererseits aber auch einen Schöffen, also einen Laienrichter.
Neben dem Erfordernis, dass ein gesetzlicher Ausschluss vorlag, ist aber auch eine Mitwirkung erforderlich. Können Sie sich eine Konstellation vorstellen, in denen ein gesetzlich ausgeschlossener Richter in Ihrem Verfahren dabei war, aber nicht an der Urteilsfindung mitgewirkt hat?
Diese Möglichkeit gibt es üblicherweise bei Verfahren mit längerer Dauer. Im Gegensatz zu Zivilverfahren ist es in Strafverfahren erforderlich, dass jeder Richter bei jedem Teil der Hauptverhandlung dabei war. Bei besonders umfangreichen Verfahren besteht somit das Risiko, dass einer der Richter möglicherweise nach mehreren Monaten und einer Vielzahl an Verhandlungstagen ausfällt, weil er beispielsweise schwer erkrankt. Sollten zwischen drei Verhandlungstagen mehr als drei Wochen liegen, „platzt“ der Prozess und muss später komplett von vorne beginnen.
Um dies zu verhindern, kann der Vorsitzende anordnen, dass Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen zugezogen werden. Dies bedeutet, dass sie während der Hauptverhandlung anwesend sind, aber im Normalfall nicht mitwirken, vergleichbar mit einem Auswechselspieler auf der Reservebank bei einem Fußballspiel. Sollte nun tatsächlich einer der Richter oder Schöffen ausfallen und die dreiwöchige Frist nicht eingehalten werden können, dann darf der Ergänzungsrichter bzw. Ergänzungsschöffe für den verhinderten Richter bzw. Schöffen eintreten – da er bislang alles aus der Hauptverhandlung mitbekommen hat, platzt der Prozess nicht und er muss nicht von vorne beginnen.
Sollte ein solcher Ergänzungsrichter bzw. Ergänzungsschöffe aus gesetzlichen Gründen von diesem Amt ausgeschlossen sein und der Verhandlung vollumfänglich beigewohnt haben, allerdings bis zum Schluss nicht hinzugezogen worden sein, weil kein Verhinderungsfall eingetreten ist, dann hat dieser auch nicht an der Urteilsfindung mitgewirkt, sondern lediglich die Rolle eines „Zuschauers“ eingenommen, sodass in diesem Fall die Revision – ausnahmsweise – nicht hierauf gestützt werden kann.
Kontaktieren Sie mich gerne für Ihre revisionsrechtlichen Angelegenheiten!
