Wurde Ihr Recht zu schweigen missachtet?

Wurden Sie im Strafverfahren nicht über Ihr Recht zu schweigen belehrt, kann dies eine entscheidende Schwachstelle des Urteils sein. Gerade in der Revision zählt jetzt jeder Schritt, denn Verfahrensfehler können über den Erfolg Ihres Rechtsmittels entscheiden. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich das Sitzungsprotokoll und Ihre Erfolgsaussichten sorgfältig, um Ihre Rechte konsequent zu verteidigen.

Fehlender Hinweis auf die Aussagefreiheit des Angeklagten

 

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt eindeutig, in welcher Reihenfolge einzelne Teile der Hauptverhandlung durchzuführen sind. Nach allgemeinen Formalien wie beispielsweise dem Aufruf zur Sache ist der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen, die seinen Namen und Vornamen, sein Geburtsdatum und Geburtsort, seinen Familienstand, seinen Beruf, seine Wohnanschrift und schließlich seine Staatsangehörigkeit umfassen.

‍

Nach der Verlesung der Anklageschrift durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Mitteilung durch den Vorsitzenden, ob Erörterungen stattgefunden haben, ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, ob er sich zum Anklagevorwurf äußern möchte oder nicht. Ob das Gericht dieser Belehrungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, denn bei der Belehrung handelt es sich um eine sogenannte „wesentliche Förmlichkeit“, die ins Protokoll aufzunehmen ist.

‍

Ergibt sich später nach Durchsicht des Protokolls, dass keine Belehrung über die Aussagefreiheit des Angeklagten vermerkt ist, so gilt aufgrund des Beweiskraft des Protokolls als bewiesen, dass die Belehrung auch tatsächlich unterblieben ist. Davon ausgehend, dass sich das Verteidigungsverhalten des Angeklagten geändert hätte, wenn er ordnungsgemäße belehrt worden wäre, ist auch davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht, sodass ein entsprechendes Revisionsvorbringen durchaus Aussicht auf Erfolg hat.

‍

Etwas anderes kann sich im Einzelfall dann ergeben, wenn der Angeklagte bereits wusste, dass er nicht zur Sache aussagen muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Angeklagte selbst Jurist ist oder schon mehrfach in anderen Verfahren angeklagt war.

‍

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie als Angeklagter nicht belehrt wurden, und ich prüfe für Sie, ob dies revisionsrechtlich beanstandet werden kann.

Sichern Sie Ihre Rechte ab der ersten Minute.