Wurde Ihr Urteil zu spät abgesetzt oder fehlen Unterschriften?

Fehler bei den Urteilsgründen oder die Überschreitung gesetzlicher Absetzungsfristen können entscheidende Ansatzpunkte für Ihre Revision sein. Doch es zählt jetzt jeder Schritt, denn nicht jeder Verfahrensfehler lässt sich ohne Weiteres erfolgreich geltend machen. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich Ihr Urteil auf revisionsrechtlich relevante Fehler und entwickle eine fundierte Revisionsbegründung, um Ihre Erfolgschancen gezielt zu nutzen.

§ 338 Nr. 7 StPO: Fehlende Urteilsgründe und verspätete Urteilsabsetzung

 

Das Gericht hat seinem schriftlichen Urteil Entscheidungsgründe beizufügen und muss das Urteil auch innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist absetzen, andernfalls kann dies im Wege des Revisionsverfahrens angegriffen werden. Welches sind hierbei die wichtigsten Fristen? Wenn sich die Hauptverhandlung über einen, zwei oder drei Termine erstreckt hat, hat das Gericht eine fünfwöchige Frist nach der Verkündung einzuhalten, bei bis zu zehn Verhandlungsterminen gilt eine siebenwöchige Frist. Die Frist verlängert sich bei längerer Verfahrensdauer, gerne berate ich Sie insoweit und begründe Ihnen Ihren Revisionsantrag auch in Umfangsverfahren.

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Maßgeblich ist, wann das Urteil „zu den Akten gebracht“ wurde. Hierüber gibt es zwar einen entsprechenden Vermerk der Geschäftsstelle, dem allerdings nicht die gleiche Wertigkeit wie den anderen Inhalten der jeweiligen Sitzungsprotokolle zukommt. Vielmehr ist es möglich eine spätere als die vermerkte Absetzung nachzuweisen, beispielsweise mit glaubhaften dienstlichen Stellungnahmen. Inwieweit das tatsächlich möglich ist, ist abhängig vomEinzelfall.

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Zu beachten ist, dass es auch – enge – Ausnahmen von den Absetzungsfristen gibt. Dies ist in seltenen Fällen dann möglich, wenn das Gericht aufgrund nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstände an einer Fristeinhaltung gehindert war, worunter eine Erkrankung fallen kann. Es gibt aber auch Fälle, in denen die genannten Umstände tatsächlich voraussehbar und/oder abwendbar waren und das Gericht die Frist unzulässig überschritten hat. Gerne trage ich in Ihrer Revisionsbegründung vor, warum eine Arbeitsüberlastung aufgrund der Voraussehbarkeit des Organisationsmangels ebenso voraussehbar ist wie der Jahresurlaub des Richters.

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Denkbar sind auch Fälle, in denen das Urteil von keinem der Richter unterschrieben wurde. Dies entspricht im rechtlichen Sinne einer fehlenden Urteilsbegründung, ist aber als Darstellungsrüge im Wege der Sachrüge vorzutragen. Wenn nur ein Teil der Richter unterschrieben hat, nicht jedoch alle, ist dies als Verfahrensrüge vorzutragen. Die Erfahrung zeigt, dass einzelne Unterschriften häufig durch Verhinderungsvermerke ersetzt werden – dann hat der Vorsitzende regelmäßig die Verhinderung unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu bezeugen und den Vermerk selbst zu unterschreiben. Denkbare Gründe für die Verhinderung sind ein Ausscheiden aus dem Justizdienst oder ein bloßer Urlaub. Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren Revisionsangelegenheiten und ich überprüfe, ob mögliche Fehler als absoluter Revisionsgrund, als Sachrüge oder als Verfahrensrüge geltend gemacht werden können.

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