Wurde Ihr Recht auf rechtliches Gehör im Strafverfahren verletzt?

Wenn Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme vor Beginn der Beweisaufnahme verwehrt wurde, kann dies ein entscheidender Revisionsgrund sein. Gerade in der Revision zählt jeder Schritt, denn bereits ein Verfahrensfehler kann die Grundlage für die Aufhebung des Urteils bilden. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich das Sitzungsprotokoll Ihres Verfahrens gezielt auf revisionsrechtlich relevante Fehler und entwickle daraus eine fundierte Strategie für Ihre Revision.

Fehlende Gelegenheit zur Einlassung vor der Beweisaufnahme

 

Dem Angeklagten ist nach der Verlesung der Anklageschrift die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache einzulassen. Hierbei schreibt die Strafprozessordnung (StPO) zwingend vor, dass ihm diese Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu geben ist.

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Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass der Angeklagte einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hat. In der gerichtlichen Praxis kommt dem aber auch in Hinblick auf andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung zu. So ist ein vollumfängliches Geständnis als strafmildernder Umstand im Rahmen der konkreten Strafzumessung ungleich höherwertig, wenn dieses ohne Kenntnis der übrigen Beweislage erfolgt, weil das Gericht dann davon ausgehen kann, dass sich der Angeklagte dem Verfahren wirklich stellen möchte. Wenn die Beweislage jedoch eindeutig ist und schon mehrere Zeugen glaubhaft zulasten des Angeklagten ausgesagt haben, und ihm erst dann die Möglichkeit zur Einlassung gegeben wird, liegt auf der Hand, dass sich dieses zwar weiterhin auch strafmildernd auswirkt, jedoch in seiner Wertigkeit nicht mehr so hoch anzusehen ist.

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Dadurch, dass dem Angeklagten diese Möglichkeit auch so früh wie möglich eingeräumt wird, hat er auch die Chance, seine Verteidigungsstrategie hierauf auszurichten. Mit einem frühen Geständnis dürfte er mit einem verhältnismäßig hohen Strafrabatt rechnen können, wohingegen er bei einem späteren Geständnis nach Durchführung einer eindeutigen und für ihn nachteiligen Beweisaufnahme aufgrund eines „taktischen Geständnisses“ oft nur noch einen minimalen Strafrabatt bekommt. Hiermit soll nicht gesagt werden, dass man immer und in jedem Fall möglichst früh alles gestehen soll, denn es ist immer eine Frage des Einzelfalls: Wenn die Beweisaufnahme keinen Tatnachweis zutage fördert, kann auch ein tatsächlich schuldiger Angeklagte am Ende freigesprochen werden, wenn er geschwiegen hat anstatt ein „frühes Eigentor zum Schuldspruch“ zu schießen – dies ist sein gutes Recht.

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Für das Revisionsverfahren ist jedenfalls wichtig, dass dem Angeklagten überhaupt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache zu äußern. Ob dies der Fall war oder nicht, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, das im Wege der Akteneinsicht einsehbar ist. Da im Nachhinein nicht ausschließbar ist, dass ein Angeklagter als „Gegengewicht zur Anklageschrift“ bereits frühzeitig Umstände hätte vortragen können, die ihn entlasten, beruht ein Urteil auch regelmäßig auf einem solchen Fehler.

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Kontaktieren Sie mich gerne in Ihren revisionsrechtlichen Angelegenheiten und ich prüfe das Protokoll Ihres Verfahrens dahingehend, ob Fehler hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung gemacht wurden, mit denen ich Ihnen Ihre Revision begründen kann.

Sichern Sie Ihre Rechte ab der ersten Minute.