Wurde die Nichtvereidigung im Prozess nicht ordnungsgemäß behandelt?

Hat das Gericht nach einer Zeugenaussage die erforderliche Entscheidung zur Nichtvereidigung nicht ordnungsgemäß dokumentiert, kann dies einen Ansatzpunkt für Ihre Revision bieten. Entscheidend ist, ob bereits in der Hauptverhandlung der notwendige Zwischenrechtsbehelf eingelegt wurde. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich gezielt, ob dieser Verfahrensfehler für Ihre Revision nutzbar ist und welche Chancen sich daraus ergeben.

Fehlende Entscheidung über eine Vereidigung

 

Im Rahmen der allermeisten gerichtlichen Beweisaufnahmen kommt es zu Zeugenvernehmungen. Nach einer jeden Vernehmung muss das Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob der Zeuge bei seiner Entlassung unvereidigt bleibt. Ob das Gericht hierüber entschieden hat, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, denn es handelt sich hierbei um eine sogenannte „wesentliche Förmlichkeit“, die der Aufnahme ins Protokoll bedarf.

‍

Wenn nunmehr festgestellt wird, dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, ob das Gericht über die Nichtvereidigung eines Zeugen entschieden hat, dann entfaltet das Protokoll insoweit in der Regel auch eine Beweiskraft, dass eine entsprechende Entscheidung durch das Gericht unterblieben ist, sodass dieser Fehler mit der Revision angegriffen werden kann.

‍

Die Besonderheit ist hierbei, dass hierfür ein sogenannter Zwischenrechtsbehelfs zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nötig ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Nichtvereidigung der Regelfall ist und dies – zumindest konkludent – anzunehmen ist, wenn ein Zeuge vom Vorsitzenden ohne weitere Entscheidung hierüber entlassen wird. Sollten Sie im Hauptverfahren nicht von mir verteidigt worden sein, dann kann ich bei der Übernahme Ihres Revisionsverfahrens prüfen, ob ein entsprechender Zwischenrechtsbehelf von Ihrem bisherigen Verteidiger beansprucht wurde. Nur dann ist diese Verfahrensrüge zulässig und hat Aussicht auf Erfolg.

‍

Kontaktieren Sie mich gerne!

Sichern Sie Ihre Rechte ab der ersten Minute.