Wurde Ihre Revision nicht wirksam zu Protokoll genommen?
Nach einem Strafurteil zählt jeder Schritt, denn Fehler bei der Revisionseinlegung können schwerwiegende Folgen haben. Entscheidend ist, ob Ihre Erklärung tatsächlich wirksam protokolliert wurde. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich Ihre Situation sorgfältig und setze mich dafür ein, Ihre Revisionsmöglichkeiten zu sichern. Handeln Sie jetzt, damit keine wertvolle Zeit verloren geht.
Revisionseinlegung im Protokoll
Gesetzlicher Regelfall ist, dass die Revision schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Vielfach ist es aber auch so, dass eine Revisionseinlegung durch den Angeklagten ins Protokoll der Hauptverhandlung verlangt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass die Einlegung nur dann wirksam ist, wenn der Vorsitzende sie auch tatsächlich ins Protokoll aufgenommen hat.
Als Angeklagter haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihre Revisionseinlegung in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird – unzulässig ist es jedoch nicht. Hintergrund ist, dass ein solches Protokoll als höherrangig angesehen wird im Vergleich zu einer Niederschrift von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sodass es an diese Stelle tritt.
Haben Sie Ihre Erklärung nicht oder nicht wirksam zu Protokoll erklärt, kontaktieren Sie mich gerne, damit ich die von Ihnen gewünschte Revision einlegen kann.
