Wurde in Ihrem Strafverfahren die Öffentlichkeit unzulässig ausgeschlossen?
Fehler bei der Beschränkung der Öffentlichkeit können einen entscheidenden Revisionsgrund darstellen. Nicht jeder Verstoß ist offensichtlich und entscheidend sind die konkreten Umstände des Verfahrens. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich sorgfältig, ob eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vorliegt und Ihre Revision darauf gestützt werden kann.
§ 338 Nr. 6 StPO: Beschränkung der Öffentlichkeit
Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Wenn das Gericht hierbei Fehler macht, kann eine Revision auf die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gestützt werden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt im Wesentlichen, dass jedem Zutritt in den Gerichtssaal gewährt werden muss. Es gibt Fälle, in denen das nicht möglich ist, weil beispielsweise das Gerichtsgebäude ab einer bestimmten Uhrzeit verschlossen ist bzw. die Pforte nicht mehr besetzt ist, die Verhandlung aber länger bis in die Abendstunden dauert – sodann ist der Zutritt in den Gerichtssaal für einen Außenstehenden nicht mehr möglich.
Damit eine Revision hierauf gestützt werden kann, ist erforderlich, dass der Umstand dem Gericht bekannt gewesen sein muss. Um dies beweisen zu können, müssen im Regelfall dienstliche Erklärungen der jeweiligen Justizwachtmeister eingeholt werden, aus denen sich sodann ein Verschulden des Gerichts (also der Richter) ergibt.
In manchen Fällen werden bereits anwesende Zuschauer von einem Richter gebeten, den Saal zu verlassen. Wenn ein solcher Zuschauer dieser Bitte schließlich freiwillig nachkommt, stellt dies normalerweise keinen Konflikt mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz dar, weil sich der Zuschauer auch zum Bleiben hätte entscheiden können. Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn der Richter den Zuschauer damit „unter Druck setzt“, dass andernfalls im Beschlusswege über seinen Ausschluss aus dem Sitzungssaal entschieden wird. Kontaktieren Sie mich gerne zur Prüfung, ob in Ihrem Verfahren eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vorliegt.
Es gibt auch Konstellationen, in denen komplette Personengruppen vom Richter zum Verlassen des Sitzungssaals aufgefordert werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zumindest einzelne Gruppenmitglieder potenzielle Zeugen in dem Verfahren sein können. Insoweit kommt dem Gericht zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, dieser hat seine Grenzen aber in sachbezogenen Erwägungen. Von einer unzulässigen Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das Gericht den Ausschluss nur mit einem bestimmten Merkmal wie der Nationalität oder dem Beruf begründet. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte die Personen, deren Ausschluss sie erwägen, regelmäßig informell befragen, um sich ein Bild davon zu verschaffen, ob sie als Zeugen in Betracht zu ziehen sind.
Gerne prüfe ich für Sie, ob ich Ihre Revisionsbegründung auf eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stützen kann.
