Wurde das Gericht seinen Belehrungspflichten gerecht?
Hat das Gericht einen Zeugen nicht ordnungsgemäß über seine Wahrheitspflicht oder die Folgen einer Falschaussage belehrt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieser Fehler auf Ihr Urteil hat. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich Ihre Verurteilung auf revisionsrechtlich relevante Verfahrensfehler und zeige Ihnen ehrlich auf, welche Angriffspunkte Erfolg versprechen. Denn bei Ihrer Revision zählt jedes Detail.
Belehrungspflichten des Gerichts
Das Gericht hat einige Belehrungspflichten. So muss es beispielsweise den Angeklagten darüber aufklären, dass es ihm freisteht, ob er sich zur Sache einlassen möchte oder nicht. Es hat aber auch Belehrungspflichten gegenüber Zeugen.
Ein in der gerichtlichen Praxis nicht seltener Verstoß liegt vor, wenn das Gericht einen Zeugen nicht auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen hat, ihn nicht hinsichtlich der Vereidigungsmöglichkeit hingewiesen hat und ihn nicht über die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt hat.
Dies stellt einen klassischen Fehler dar, der – leider – nicht revisionsrechtlich angegriffen werden kann. Ich möchte Ihnen keine falschen Hoffnungen machen und Ihnen fälschlicherweise in Aussicht stellen, dass jeder und somit auch ein solcher Fehler in jedem Fall zu einer erfolgreichen Revision führt. Vielmehr sehe ich es als Teil einer vollumfänglichen Aufklärung Ihnen auch solche gerichtlichen Fehler aufzuzeigen, bei denen alleine eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Grund dafür, dass dieser gerichtliche Fehler nicht mit Erfolg revisionsrechtlich beanstandet werden kann, ist, dass es sich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handelt, die alleine im Interesse des Zeugen liegt und nicht in dem des Angeklagten. In vielen Fällen ist es aber so, dass Gerichte nicht nur einen Fehler machen, sondern auch weitere, die dann sehrwohl im Revisionsverfahren zu einer Aufhebung des Urteils führen können.
Kontaktieren Sie mich gerne in Ihrer revisionsrechtlichen Angelegenheit, damit ich für Sie auf „Fehlersuche“ gehen kann und für Sie prüfe, welche Fehler ich in Ihre Revisionsbegründung mit aufnehmen kann.
