Wurde Ihr Befangenheitsantrag zu Unrecht abgelehnt?

Wenn ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter an Ihrem Urteil mitgewirkt hat, kann dies einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Entscheidend ist, ob Ihr Ablehnungsgesuch rechtlich zulässig und begründet war. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich die Erfolgsaussichten Ihrer Revision und zeige Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

§ 338 Nr. 3 StPO: Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters

 

Ein weiterer absoluter Revisionsgrund kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters sein. Dies setzt voraus, dass bereits ein Ablehnungsgesuch („Befangenheitsantrag“) gestellt wurde. Das Revisionsgericht prüft sodann, ob das Ablehnungsgesuch, das vom Tatgericht verworfen wurde, zulässig und begründet war. Wenn das Revisionsgericht dies bejaht, dann hat ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter an der Urteilsfindung mitgewirkt und die Revision ist begründet.

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Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Befangenheitsantrag in tatsächlicher Hinsichtlich begründet war. Es kann aber auch dann der Fall sein, wenn der vermeintlich befangene Richter an der Verwerfung mitgewirkt hat und dabei entweder willkürliche Annahmen herangezogen wurden oder davon auszugehen ist, dass dem Betroffenen sein gesetzlicher Richter entzogen wurde.

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Im Gegensatz zu manchen anderen Revisionsgründen bedarf es hier keiner sofortigen Beschwerde oder sonstigen Rechtsbehelfs während der Hauptverhandlung, um den Fehler im Revisionsverfahren wirksam angreifen zu können. Grund hierfür ist, dass eine Überprüfbarkeit des Beschlusses über die Verwerfung erst zusammen mit dem Urteil erfolgen kann.

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Entscheidend ist also die Frage, wann ein Befangenheitsantrag zulässig und begründet ist.

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Für die Zulässigkeit ist erforderlich, dass er „unverzüglich“ gestellt wird und formgerecht beim Tatgericht gestellt wird. Dies bedeutet in den meisten Fällen, dass der Antrag bis zum Beginn der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu stellen ist. Wenn die vorgetragene Begründung unter keinerlei Gesichtspunkten zur Ablehnung geeignet ist, darf der Antrag auch als unzulässig verworfen werden aufgrund einer fehlenden Begründung.

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Damit der Befangenheitsantrag tatsächlich begründet ist, muss ein Grund vortragen werden, der zumindest dazu geeignet ist, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters anzunehmen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der abgelehnte Richter eine derartige innere Haltung eingenommen hat, dass seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst sein könnten. Reine Unmutsäußerungen genügen dem jedoch nicht.

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Wenn ein Ablehnungsgesuch verworfen wird, ist allerdings zu beachten, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, den Grund der Verwerfung innerhalb eines bestimmten Rahmens „nachträglich auszutauschen“.

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Kontaktieren Sie mich gerne und ich prüfe, ob ich Ihre Revision mit der Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters begründen kann.

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