Wurden bei Ihrer Hauptverhandlung zwingende Anwesenheitspflichten verletzt?

War ein Verfahrensbeteiligter während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend, kann dies Ihre Chance auf eine erfolgreiche Revision entscheidend beeinflussen. Gerade bei der Einführung von Beweismitteln zählt jetzt jeder Schritt. Als spezialisierter Strafverteidiger prüfe ich präzise, ob Verfahrensfehler vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils ermöglichen, und entwickle eine fundierte Strategie für Ihre Revision.

§ 338 Nr. 5 StPO: Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten

 

Die Revisionsbegründung kann darauf gestützt werden, dass ein Verfahrensbeteiligter zumindest zeitweise abwesend war. Hierbei ist zu beachten, dass der BGH diesen Revisionsgrund insoweit eingeschränkt hat, dass die Abwesenheit bei einem „wesentlichen Teil der Hauptverhandlung“ vorgelegen haben muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zeuge zur Sache vernommen wird oder die Urteilsformel verkündet wird – nicht jedoch bei der mündlichen Urteilsbegründung.

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Verfahrensbeteiligt sind solche Personen, hinsichtlich derer die Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben ist, also insbesondere der/die Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, ein Urkundsbeamter – und natürlich der Angeklagte mit seinem (notwendigen) Verteidiger, oder?

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Der gesetzliche Grundsatz ist, dass Hauptverhandlungen nicht stattfinden, wenn der Angeklagte nicht anwesend ist, aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. So kann die Anwesenheit des Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel dann entbehrlich sein, wenn der Angeklagte bereits vernommen wurde und das Gericht seine Anwesenheit im Fortsetzungstermin nicht für erforderlich hält.

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Eine andere Konstellation der zulässigen Abwesenheit eines Angeklagten ist, dass das Gericht mit einem begründeten Beschluss seine Entfernung aus dem Sitzungssaal verkündet hat. Typische Anwendungsfälle sind einerseits, wenn befürchtet wird, dass ein Zeuge oder Mitangeklagter sonst möglicherweise nicht die Wahrheit sagt, und andererseits, wenn sonst die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit eines Zeugen besteht.

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Revisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt sind hierbei die Grenzen der Beweisaufnahme während der Abwesenheit des Angeklagten. So ist die Revision grundsätzlich dann begründet, wenn während seines Ausschlusses beispielsweise im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch Lichtbilder in Augenschein genommen werden oder Urkunden verlesen werden, auf deren Beweiswert das spätere Urteil sodann beruht. Jedoch kann das Gericht diesen „Fehler“ dadurch heilen, dass es die Einführung zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt.

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Gerne prüfe ich in Ihrem revisionsrechtlichen Verfahren, ob alle Beweismittel ordnungsgemäß eingeführt wurden.

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