Therapie, Drogenscreenings & § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“)
Im Betäubungsmittelstrafrecht wird der enge Zusammenhang zwischen einer Suchterkrankung
und der begangenen Straftat maßgeblich berücksichtigt. Unter dem Leitgedanken „Therapie statt Strafe“
(§ 35 BtMG) bietet der Gesetzgeber die wertvolle Chance, eine drohende Haftstrafe zugunsten einer
stationären Entwöhnungsbehandlung zurückzustellen. Eine frühzeitige Therapiebereitschaft und saubere
Drogenscreenings sind für die Verteidigung daher oft der Schlüssel, um den Gefängnisaufenthalt abzuwenden.
Therapie, Drogenscreenings & § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“)
Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt der Zusammenhang zwischen Suchtproblematik und strafrechtlicher Verantwortung eine besondere Rolle. Neben den klassischen Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG berücksichtigt das Strafrecht zunehmend auch therapeutische Ansätze im Umgang mit suchtkranken Beschuldigten und Verurteilten.
Dabei stehen nicht nur die Tat selbst, sondern auch die persönlichen Hintergründe und die Frage einer möglichen Abhängigkeit im Mittelpunkt der strafrechtlichen Bewertung.
Therapie als strafmildernder Faktor
Eine bestehende oder nachvollziehbare Betäubungsmittelabhängigkeit kann im Rahmen der Strafzumessung erheblich berücksichtigt werden. Zwar führt eine Suchterkrankung nicht zur Straflosigkeit, sie kann jedoch als strafmildernder Umstand gewertet werden.
Gerade bei Beschaffungsdelikten, etwa dem Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum oder typischen Beschaffungsfahrten, erkennen Gerichte häufig einen engen Zusammenhang zwischen Sucht und Tatmotiv an. Dies kann sich sowohl auf die Höhe der Strafe als auch auf die Frage der Bewährung auswirken.
Auch die ernsthafte Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, wird in der Praxis regelmäßig positiv berücksichtigt, insbesondere wenn sie frühzeitig und nachvollziehbar erfolgt.
§ 35 BtMG – „Therapie statt Strafe“
Eine besondere Bedeutung hat § 35 BtMG, der umgangssprachlich als „Therapie statt Strafe“ bezeichnet wird. Diese Vorschrift ermöglicht es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Drogentherapie zurückzustellen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die verurteilte Person aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit therapeutisch behandelt wird und die begangene Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit steht. Zudem muss die verhängte Freiheitsstrafe grundsätzlich zur Therapie zurückstellungsfähig sein.
Wird die Therapie erfolgreich absolviert, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird. Damit stellt § 35 BtMG ein wichtiges Instrument zur Verknüpfung von Strafvollstreckung und Behandlung dar.
Stationäre und ambulante Maßnahmen
Therapeutische Maßnahmen im Sinne des § 35 BtMG erfolgen in der Praxis überwiegend stationär in spezialisierten Einrichtungen. Diese bieten eine strukturierte Behandlung der Suchterkrankung, einschließlich Entzug, Stabilisierung und langfristiger Resozialisierung.
Daneben existieren auch ambulante Maßnahmen, etwa im Rahmen von Bewährungsauflagen oder therapeutischen Weisungen. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn bereits eine gewisse Stabilisierung erreicht wurde oder eine stationäre Therapie nicht erforderlich erscheint.
Die Wahl der geeigneten Maßnahme hängt stets vom Einzelfall, dem Grad der Abhängigkeit und der Prognose für eine erfolgreiche Behandlung ab.
Drogenscreenings als Auflage
Im Rahmen von Bewährungsentscheidungen oder therapeutischen Maßnahmen spielen regelmäßige Drogenscreenings eine wichtige Rolle. Diese dienen der Kontrolle der Abstinenz und der Überprüfung des Therapieverlaufs.
Typischerweise erfolgen Urin-, Haar- oder Blutkontrollen in festgelegten Abständen. Ein positiver Befund kann erhebliche Auswirkungen haben, etwa den Widerruf einer Bewährung oder die Ablehnung weiterer Vollstreckungserleichterungen.
Gleichzeitig können negative Screenings den Therapieerfolg dokumentieren und sich positiv auf den weiteren Verfahrensverlauf auswirken.
Verbindung zwischen Sucht und Strafverfahren
Im Betäubungsmittelstrafrecht besteht häufig ein enger Zusammenhang zwischen strafrechtlich relevanten Handlungen und einer bestehenden Suchtproblematik. Insbesondere Beschaffungsdelikte, etwa der Erwerb kleiner Mengen für den Eigenkonsum, stehen oft in direktem Zusammenhang mit einer Abhängigkeitserkrankung.
Diese Verbindung führt dazu, dass Strafverfahren nicht nur repressiv, sondern auch therapeutisch betrachtet werden. Ziel ist in vielen Fällen nicht ausschließlich die Bestrafung, sondern auch die Stabilisierung der betroffenen Person und die Vermeidung weiterer Straftaten.
Strategische Bedeutung für Verteidigung und Vollstreckung
Therapieaspekte spielen sowohl im Erkenntnisverfahren als auch in der Strafvollstreckung eine zentrale strategische Rolle. Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Bereitschaft zur Therapie Einfluss auf die Einstellung des Verfahrens oder die Strafzumessung haben.
Im Vollstreckungsverfahren eröffnet § 35 BtMG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe nicht im Strafvollzug, sondern in einer Therapieeinrichtung zu verbüßen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Verbüßung der Strafe und die spätere Lebensperspektive haben.
Für die Verteidigung ist daher die frühzeitige Prüfung therapeutischer Optionen ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Strategie im Betäubungsmittelstrafrecht.
