Cannabis (KCanG) und aktuelle Rechtslage
Mit dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat sich die rechtliche Bewertung von Cannabis
grundlegend gewandelt. Zwar sind der private Anbau und der Besitz innerhalb strenger gesetzlicher
Grenzen nun straffrei, doch das Überschreiten der Freimengen, Handel oder die Weitergabe an
Minderjährige werden weiterhin konsequent verfolgt. Für die Verteidigungspraxis ergeben sich
dadurch jedoch völlig neue Chancen – von der Einstellung laufender Ermittlungen bis hin zu
Amnestieregelungen für alte Verurteilungen.
Cannabis (KCanG) und aktuelle Rechtslage
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hat sich die rechtliche Bewertung von Cannabis in Deutschland grundlegend verändert. Während Cannabis zuvor vollständig dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterfiel, ist der Umgang mit Cannabis seit der Reform teilweise aus dem strafrechtlichen Bereich herausgelöst worden. Ziel der Neuregelung ist insbesondere die Entkriminalisierung des privaten Eigenkonsums unter gleichzeitiger Beibehaltung strafrechtlicher Grenzen für Handel, Weitergabe und nicht erlaubte Mengen.
Das KCanG stellt damit kein vollständiges Ende der Strafbarkeit dar, sondern vielmehr eine differenzierte Neuregelung mit klar definierten erlaubten und verbotenen Handlungsbereichen.
Teillegalisierung und ihre Grenzen
Die sogenannte Teillegalisierung betrifft ausschließlich den privaten Umgang mit Cannabis innerhalb gesetzlich definierter Grenzen. Erlaubt sind insbesondere der Besitz und der Eigenanbau in bestimmten Mengen sowie der gemeinschaftliche Bezug über Anbauvereinigungen unter strengen Voraussetzungen.
Gleichzeitig bleibt Cannabis außerhalb dieser Grenzen weiterhin straf- oder bußgeldbewehrt. Insbesondere der gewerbsmäßige Handel, die Abgabe an Minderjährige sowie der Umgang mit größeren Mengen außerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben strafbar und können weiterhin nach dem KCanG verfolgt werden.
Die Reform führt damit zu einer klaren Trennung zwischen erlaubtem Eigenkonsum und weiterhin strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten.
Erlaubte Mengen, Besitz und Strafbarkeit
Im Mittelpunkt der neuen Regelungen steht die Frage der erlaubten Besitzmengen. Das KCanG sieht für Erwachsene bestimmte Höchstgrenzen vor, innerhalb derer der Besitz von Cannabis grundsätzlich straflos ist. Erlaubt ist für Erwachsene der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum. Im privaten Bereich (z. B. in der Wohnung) ist der Besitz von insgesamt bis zu 50 Gramm Cannabis zulässig.
Wird diese Grenze überschritten – also mehr als 25 Gramm unterwegs oder mehr als 50 Gramm in der Wohnung – kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach dem KCanG begründen, bei einem Überschreiten der Grenzwerte von mehr als 30 Gramm unterwegs oder mehr als 60 Gramm in der Wohnung sogar eine Straftat.
Der erlaubte Besitz ist zudem an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die Volljährigkeit sowie an die Herkunft des Cannabis. Cannabis aus illegalen Quellen bleibt unabhängig von der Menge problematisch, wenn es sich um nicht erlaubte Erwerbs- oder Besitzkonstellationen handelt.
Im Grenzbereich zwischen erlaubtem und unerlaubtem Besitz kommt es häufig auf die genaue Mengenbestimmung an. Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung zwischen noch erlaubten Mengen (bis 25 g bzw. 50 g) und darüber hinausgehenden Mengen, die schnell als Anzeichen für unerlaubten Handel oder Weitergabe gewertet werden können.
Der Bundesgerichtshof hat trotz der Einführung des KCanG bestätigt, dass eine nicht geringe Menge Cannabis weiterhin ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) vorliegt. Dieser Grenzwert ist seit Jahrzehnten konstant und gilt bis heute in der Rechtsprechung.
Anbau, Besitz und Weitergabe
Der private Eigenanbau von Cannabis ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt, unterliegt jedoch ebenfalls engen gesetzlichen Grenzen. Erlaubt ist der Anbau von maximal 3 Cannabis-Pflanzen pro volljähriger Person im privaten Bereich. In einem Haushalt mit mehreren Erwachsenen kann sich die zulässige Pflanzenzahl entsprechend addieren (z. B. 2 Erwachsene = bis zu 6 Pflanzen insgesamt), solange die Pflanzen eindeutig dem jeweiligen Erwachsenen zugeordnet sind und kein Mitbesitz besteht.
Der Besitz im Rahmen des Eigenanbaus ist nur insoweit zulässig, als er die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet. Zusätzlich sind auch hier die oben genannten Besitzgrenzen zu beachten (insbesondere 25 g im öffentlichen Raum und 50 g in der Wohnung für getrocknetes Cannabis aus Eigenanbau oder sonstiger legaler Herkunft).
Problematisch wird insbesondere die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und weitergehender Verteilung innerhalb von Haushalts- oder Freundesstrukturen. Eine Weitergabe über die zulässigen engen sozial-adäquaten Grenzen hinaus ist nicht erlaubt.
Die Weitergabe von Cannabis ist weiterhin stark eingeschränkt. Eine unentgeltliche Abgabe größerer Mengen oder jegliche Weitergabe außerhalb der gesetzlich vorgesehenen erlaubten Strukturen kann bereits strafrechtliche Konsequenzen haben. Besonders streng ist die Weitergabe an Minderjährige geregelt, die unabhängig von der Menge stets einen schwerwiegenden strafrechtlichen Verstoß darstellt.
Auswirkungen auf laufende Verfahren
Eine der wichtigsten praktischen Folgen der Reform betrifft laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Das KCanG enthält Übergangsregelungen, die auch bereits anhängige Verfahren betreffen können.
Grundsätzlich gilt das sogenannte Rückwirkungsprinzip des milderen Gesetzes. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen das neue Recht günstiger ist, eine Anpassung oder Einstellung laufender Verfahren in Betracht kommt. Dies betrifft insbesondere Verfahren, die sich ausschließlich auf den Besitz oder den Umgang mit Cannabis in inzwischen erlaubten Mengen beziehen.
In vielen Fällen ist daher eine Neubewertung der Aktenlage erforderlich, um festzustellen, ob das Verfahren unter der neuen Rechtslage noch strafbar ist oder eingestellt werden muss.
Amnestieregelungen und Entlastung bestehender Verurteilungen
Ein weiterer zentraler Bestandteil der Reform sind Amnestieregelungen, die bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffen können. Unter bestimmten Voraussetzungen können frühere Verurteilungen überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder angepasst werden.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen das Verhalten nach heutiger Rechtslage nicht mehr strafbar wäre. Ziel dieser Regelungen ist es, eine Gleichbehandlung zwischen bereits verurteilten und künftig nicht mehr strafbaren Fällen herzustellen.
Die praktische Umsetzung dieser Amnestieregelungen erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern erfordert in der Regel eine gesonderte Prüfung und gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Entscheidung.
Ordnungswidrigkeiten und verbleibende Sanktionen
Neben strafrechtlichen Konsequenzen sieht das KCanG auch Ordnungswidrigkeiten vor. Diese betreffen insbesondere Verstöße gegen Mengenbegrenzungen, Anbauvorgaben oder Weitergaberegelungen innerhalb des legalisierten Rahmens.
Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern geahndet werden und führen nicht zwingend zu einer strafrechtlichen Verurteilung, sind jedoch dennoch rechtlich relevant und können in bestimmten Fällen auch weitere Konsequenzen nach sich ziehen, etwa im Fahrerlaubnisrecht oder bei Zuverlässigkeitsprüfungen.
Bedeutung für die Verteidigungspraxis
Die Neuregelung durch das KCanG hat die Verteidigungspraxis im Betäubungsmittelstrafrecht erheblich verändert. In vielen Verfahren steht nun zunächst die grundlegende Frage im Raum, ob überhaupt noch ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob der Sachverhalt vollständig in den Bereich der Legalität fällt.
Besonders wichtig ist dabei die sorgfältige Analyse der tatsächlichen Besitz- und Erwerbssituation sowie der genauen Mengenverhältnisse. Bereits geringe Abweichungen können darüber entscheiden, ob ein Verfahren eingestellt wird oder weiterhin strafrechtlich relevant bleibt.
Auch die Abgrenzung zu klassischen BtMG-Verfahren spielt eine zentrale Rolle, insbesondere wenn neben Cannabis weitere Substanzen betroffen sind oder ein Verdacht auf Handel besteht.
