Besitz, Erwerb und Konsum
von Betäubungsmitteln
und Cannabis
Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist im BtMG, für Cannabis im KCanG geregelt.
Schon Besitz oder Erwerb kleiner Mengen kann strafbar sein. In der Praxis entscheidet
die genaue Abgrenzung zwischen strafbarem und erlaubtem Verhalten häufig über den
Ausgang des Verfahrens.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist einer der zentralen und in der strafrechtlichen Praxis am häufigsten angewendeten Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 29 BtMG sowie in qualifizierten Fällen die §§ 29a, 30 und 30a BtMG. Der Tatbestand bildet regelmäßig den Ausgangspunkt umfangreicher Ermittlungsverfahren im Bereich des Drogenhandels und ist mit erheblichen strafrechtlichen sowie wirtschaftlichen Risiken verbunden.
Charakteristisch ist die sehr weite Auslegung des Begriffs „Handeltreiben“ durch die Rechtsprechung. Dadurch wird der Anwendungsbereich erheblich über den klassischen Verkaufsakt hinaus erweitert und erfasst eine Vielzahl vorbereitender, unterstützender und organisatorischer Tätigkeiten.
Sehr weite Definition des Handeltreibens
Unter Handeltreiben versteht die Rechtsprechung jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Entscheidend ist nicht, ob es tatsächlich zu einem Verkauf oder einer Übergabe kommt. Bereits das ernsthafte, auf Gewinn gerichtete Tätigwerden im Vorfeld kann ausreichen.
Erfasst werden daher nicht nur der unmittelbare Verkauf von Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin, Amphetamin oder Crystal Meth, sondern auch deren Beschaffung, Lagerung, Portionierung, Verpackung oder der Transport. Auch organisatorische Tätigkeiten, etwa die Koordination von Lieferungen oder die Vermittlung zwischen mehreren Beteiligten, können bereits als Handeltreiben gewertet werden.
Die sehr weite Auslegung führt dazu, dass bereits relativ geringe Beiträge in ein größeres Geschehen strafrechtlich als täterschaftliches Handeltreiben eingeordnet werden können, sofern ein Bezug zum Umsatzgeschäft besteht.
WhatsApp-Chats, digitale Kommunikation und Indizien
In der modernen Strafverfolgung spielen digitale Kommunikationsmittel eine zentrale Rolle. Insbesondere WhatsApp-Chats, vermeintlich sichere Messenger-Dienste wie EncroChat, Sky ECC und Telegram sowie andere elektronische Kommunikationsformen werden regelmäßig ausgewertet und bilden häufig einen wesentlichen Beweisbaustein.
Nachrichten werden dabei nicht isoliert betrachtet, sondern im Gesamtzusammenhang interpretiert. Begriffe, Abkürzungen, Codewörter oder Emojis werden von Ermittlungsbehörden häufig als Hinweise auf Betäubungsmittelgeschäfte gewertet. Dabei ist die Auslegung regelmäßig umstritten, da dieselben Inhalte auch anders verstanden werden können.
Neben digitalen Chats spielen klassische Indizien eine wichtige Rolle. Dazu gehören insbesondere auffällige Geldflüsse, Bargeldeinzahlungen, Bargeldbesitz „in szenetypischer Stückelung“, Überweisungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund sowie die Aufteilung größerer Bargeldbeträge. Auch der Besitz mehrerer Mobiltelefone, Verpackungsmaterial, Feinwaagen oder Listen kann als Indiz für ein Handeltreiben gewertet werden.
In der Praxis entsteht das Tatbild häufig aus einer Gesamtschau verschiedener Indizien, die erst in ihrer Kombination den Schluss auf ein Handeltreiben zulassen sollen.
Geringe Menge und Einstellungsmöglichkeiten
Bei sogenannten „geringen Mengen“ bestehen in vielen Fällen Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung. Die Definition einer geringen Menge ist jedoch nicht bundeseinheitlich, sondern wird teilweise durch die Rechtsprechung der Länder und die Staatsanwaltschaften unterschiedlich gehandhabt.
In geeigneten Fällen kann das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden, insbesondere wenn es sich um Ersttäter handelt, keine Fremdgefährdung vorliegt und lediglich eine geringe Menge zum Eigenkonsum betroffen ist. Auch im Bereich des KCanG bestehen für geringe Mengen Cannabis differenzierte Regelungen, die eine Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen lassen können.
Entscheidend ist hierbei stets eine sorgfältige rechtliche Bewertung des Einzelfalls sowie eine frühzeitige anwaltliche Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren.
Neue Rechtslage nach dem KCanG (Cannabisgesetz)
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hat sich die rechtliche Bewertung von Cannabis grundlegend verändert. Der Besitz und der Eigenkonsum von Cannabis sind unter bestimmten Voraussetzungen teilweise legalisiert worden, insbesondere innerhalb festgelegter Höchstmengen.
Gleichzeitig bleibt der unerlaubte Umgang außerhalb der gesetzlichen Grenzen weiterhin strafbar. Dies betrifft insbesondere den gewerbsmäßigen Handel, die Abgabe an Minderjährige sowie größere Besitzmengen außerhalb der zulässigen Grenzen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die genaue Mengenbestimmung sowie die Einordnung der konkreten Besitzsituation entscheidend sind. Bereits geringe Abweichungen können darüber entscheiden, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht.
Typische Ermittlungsmaßnahmen und Verfahrensablauf
Betäubungsmittelverfahren beginnen häufig mit polizeilichen Kontrollen, Verkehrskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen oder Hinweisen aus anderen Ermittlungsverfahren. Dabei werden regelmäßig Betäubungsmittel sichergestellt und anschließend forensisch untersucht.
Im weiteren Verlauf erfolgt die Auswertung von Kommunikationsdaten, insbesondere bei Verdacht auf Erwerb oder Weitergabe. Auch Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen spielen eine wichtige Rolle.
Bereits im frühen Stadium kann es zu einer Beschuldigtenvernehmung kommen. In vielen Fällen wird zudem die Sicherstellung von elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen oder Computern angeordnet.
Verteidigungsansätze im Betäubungsmittelstrafrecht
Ein zentraler Verteidigungsansatz liegt in der präzisen Abgrenzung zwischen strafbarem Besitz, Erwerb und bloßem Kontakt zu Betäubungsmitteln. Häufig ist im Einzelfall nicht eindeutig feststellbar, ob eine tatsächliche Verfügungsgewalt vorlag oder lediglich eine kurzfristige Nähe zu der Substanz bestand.
Ein weiterer wichtiger Ansatz betrifft die Frage der Menge und der Zuordnung. Gerade bei gemeinschaftlich genutzten Räumen oder Fahrzeugen stellt sich häufig die Frage, wem die Betäubungsmittel tatsächlich zuzurechnen sind.
Im Ermittlungsverfahren ist es zudem entscheidend, frühzeitig zur Sache und zur Aktenlage Stellung zu nehmen oder bewusst strategisch zu schweigen, um keine nachteiligen Angaben zu machen. Eine unüberlegte Einlassung kann sich später nur schwer korrigieren lassen.
Auch die rechtliche Bewertung der Substanz spielt eine zentrale Rolle. Insbesondere bei synthetischen Stoffen oder neuartigen Substanzen wie bestimmten Kräutermischungen oder psychoaktiven Pflanzenbestandteilen ist häufig zunächst zu klären, ob überhaupt ein Betäubungsmittel im rechtlichen Sinne vorliegt.
Erste Handlungsempfehlungen im Ermittlungsverfahren
Im Falle einer Durchsuchung oder polizeilichen Maßnahme ist es regelmäßig ratsam, zunächst keine inhaltlichen Angaben zur Sache zu machen. Das Recht zu schweigen gilt uneingeschränkt und sollte konsequent genutzt werden, bis eine rechtliche Beratung erfolgt ist.
Wichtig ist zudem, sämtliche Unterlagen, Durchsuchungsprotokolle und Sicherstellungslisten aufzubewahren und frühzeitig eine anwaltliche Prüfung zu veranlassen. Bereits kleine Details können für die spätere rechtliche Bewertung entscheidend sein.
